Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz wegen (Kinder-)Betreuungserfordernis beantragen
Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch die Betreuung Ihrer Kinder aufgrund einer Schließung von Schulen, Betreuungseinrichtungen für Kinder oder einer für das Kind angeordneten Absonderung/Quarantäne nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall erlitten haben (§ 56 Absatz 1a IfSG).
Der Anspruch ist bei Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 bis zum 23. September 2022 befristet. Für Zeiträume ab dem 24. September 2022 kann daher keine Entschädigung mehr beantragt werden.
Eine Antragstellung für Zeiträume bis zum 23. September 2022 ist weiterhin möglich.
Die Auszahlung und Antragstellung bei der zuständigen Behörde erfolgt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber. Selbständige stellen ihren Antrag selbst bei der zuständigen Behörde .
Höhe der Entschädigung:
Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens und wird im Fall von nicht alleinerziehenden Personen für bis zu zehn Wochen, im Fall von alleinerziehenden Personen bis zu 20 Wochen gewährt. Sie ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt.
Zuständige Stelle
Das Jugend- und Gesundheitsamt der Stadt Mannheim ist zentral für ganz Baden-Württemberg zuständige Behörde.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Ihr Kind kann seine Betreuungseinrichtung oder Schule aufgrund einer behördlich angeordneten Schließung oder Absonderung nicht besuchen.
- Ihr Kind ist jünger als 12 Jahre alt oder Ihr Kind hat eine Behinderung und ist auf Hilfe angewiesen.
- Sie haben einen Verdienstausfall.
- Sie haben keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit.
Eine Entschädigung können Sie nicht erhalten:
- für die Zeit einer eigenen Krankschreibung oder Krankmeldung.
- bei Bezug von Kinderkrankengeld nach dem SGB V für den maßgeblichen Zeitraum.
- für Auszubildende, die aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (gemäß § 19 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b BBiG).
- bei fehlender Tarifregelung: für eine relativ unerhebliche Zeit des Tätigkeitsverbotes (nach § 616 BGB).
- bei vertraglichen oder tarifrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung.
Verfahrensablauf
Eine Antragstellung ist in der Regel nur online möglich. Hier erhalten Sie auch weitere hilfreiche Informationen.
Bitte beachten Sie: Anträge können nur rückwirkend gestellt werden.
Der Verfahrensablauf variiert je nach Beschäftigungsstatus:
- Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten die Entschädigung für die gesamte Dauer von ihren Arbeitgebern ausgezahlt.
- Bei Arbeitgebern:
Arbeitgeber können sich die an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlte Entschädigung anschließend auf Antrag zurückerstatten lassen. Sie können Anträge für mehrere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemeinsam stellen.
- Bei Selbstständigen:
Selbstständige können den Antrag selbst stellen.
Nach Prüfung des Anspruchs durch die Behörde erhalten Sie einen Bescheid. Die Auszahlung der Entschädigungsleistung erfolgt durch die Landesoberkasse BW und erfolgt direkt auf die vom Antragsteller/von der Antragstellerin angegebene Kontoverbindung.
Fristen
Anträge nach § 56 Abs. 1a IfSG (bei Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen) müssen innerhalb von zwei Jahren nach Ende der Schließung bzw. Untersagung des Betretens der Einrichtung oder dem Ende der Absonderung des Kindes gestellt werden.
Erforderliche Unterlagen
Arbeitgeber
- Lohnnachweise der beiden Monate vor Verdienstausfall je Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
- Lohnnachweise für die Monate, für welche die Erstattung geltend gemacht wird je Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
- Nachweis über gezahlte bzw. nicht gezahlte Zuschüsse
- Krankenscheine/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei Krankschreibung
- Ggf. Auszug aus Tarifvertrag über die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
- Falls verfügbar: Nachweis über die behördlich angeordnete Absonderung/Quarantäne gegenüber dem zu betreuenden Kind. Falls keine Absonderungsbescheinigungen mehr ausgestellt werden, halten Sie bitte zum Nachweis den entsprechenden positiven PCR- oder Schnelltest-Nachweis bereit, welcher die Absonderung des Kindes begründet.
Selbstständige
- Einkommensnachweis (Steuerbescheid) des vergangenen Jahres
- Falls verfügbar: Nachweis über den Einkommensausfall im Zeitraum der Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kita) bzw. für Menschen mit einer Behinderung
- Ggf. Nachweise über erhaltene Versicherungsleistungen
- Krankenscheine/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei Krankschreibung
- Falls verfügbar: Nachweis über die behördlich angeordnete Absonderung/Quarantäne ggü. dem zu betreuenden Kind. Falls keine Absonderungsbescheinigungen mehr ausgestellt werden, halten Sie bitte zum Nachweis den entsprechenden positiven PCR- oder Schnelltest-Nachweis bereit, welcher die Absonderung des Kindes begründet.
Bevollmächtigte
- Falls der Antrag im Auftrag eines Unternehmens oder eines Selbständigen gestellt wird (z. B. als Steuerberater), reichen Sie bitte eine Vollmacht mit ein.
Kosten
Kosten und Gebühren können im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens anfallen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer variiert im Einzelfall je nach Antragsaufkommen und Vollständigkeit der Unterlagen und Nachweise.
Hinweise
Keine
Rechtsgrundlage
- § 31 IfSG - Berufliches Tätigkeitsverbot
- § 30 IfSG - Absonderung
- §§ 56 ff. IfSG - Entschädigung
- § 616 BGB - Vorübergehende Verhinderung
Freigabevermerk
25.03.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg
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