Schöffenwahl 2023

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 28. Juni 2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Amts- und Landgericht Mosbach gefasst.
 
Die Vorschlagsliste kann in der Zeit vom 5. Juli bis 12. Juli 2023 im Fenster der Telefonzentrale des Verwaltungsbaus eingesehen bzw. auf der Internetseite der Stadt Mosbach www.mosbach.de, Stadt und Verwaltung, Wahlen aufgerufen werden.
 
Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Ende der Auflegung schriftlich oder zu Protokoll der Gemeindeverwaltung mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Liste Personen aufgenommen wurden, die nach den §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Nachstehend die Vorschlagsliste:

Schöffinnen oder Schöffen leisten einen wichtigen Beitrag für die Gesellschaft, da sie die Demokratie stärken und sich an der Rechtsprechung aktiv beteiligen. Es handelt sich um ein interessantes Amt, bei dem man den gesamten Gerichtsprozess – von der Anklage bis zum Urteil, mit begleitet. Am Ende des Prozesses urteilen die Schöff*innen gemeinsam mit der*m Berufsrichter*in über Schuld oder Unschuld der Angeklagten und entscheiden über die Höhe des Strafmaßes mit.

Die Kombination aus juristischem Sachverstand der Berufsrichter*innen und den Überzeugungen der Schöff*innen machen unser Rechtswesen besser und transparenter. Deswegen werden alle fünf Jahre engagierte Menschen für dieses Amt gesucht. Da die Vielfalt im Schöffenamt sehr wichtig ist, kann jeder teilnehmen, egal mit welchem Bildungsgrad oder Geschlecht. Bewerbungsschluss ist der 28. März. Mehr Details zum Amt erfahren Sie unter https://schoeffenwahl2023.de/

Welche rechtlichen Anforderungen muss ich erfüllen?

  • Sie sind über 25 und unter 70 Jahre alt. Das besagt der § 33 Nr. 1 und 2 GVG. Der Stichtag ist der 1. Januar 2024 (Beginn der Amtsperiode). Wenn Sie an diesem Tag mindestens 25 Jahre und noch nicht 70 Jahre alt sind, können Sie in die Vorschlagsliste aufgenommen werden.
  • Sie verfügen über die deutsche Staatsbürgerschaft (§ 31 GVG) und beherrschen die deutsche Sprache.
  • Sie benötigen keine juristische Vor-/Ausbildung.
  • Sie sind straffrei (§ 32 GVG). 
  • Sie dürfen nicht gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter oder Mitarbeiterin der Staatssicherheit der DDR bzw. ihnen gleichgestellten Personen tätig gewesen sein (§ 44 a DRiG).

Welche praktischen Befähigungskriterien muss ich erfüllen?

An die Schöff*innen werden keine besonderen Anforderungen im Sinne einer formalen Qualifikation gestellt. Es kann aber nicht bestritten werden, dass sich nicht jede*r Bürger*in in gleicher Weise dafür eignet. Das Amt verlangt aus sich heraus bestimmte Eigenschaften, die nicht jeder mitbringt. Schöff*innen sollen einwandfreie, kluge, rechtlich denkende, unvoreingenommene Personen sein, deren Fähigkeiten sich so zusammenfassen lassen:

  • Soziale Kompetenz
  • Menschenkenntnis & Einfühlungsvermögen
  • Logisches Denkvermögen & Intuition
  • Vorurteilsfreiheit auch in extremen Situationen
  • Kenntnisse über die Grundlagen des Strafverfahrens, die Bedeutung von Kriminalität und Strafe sowie die Bedeutung der Rolle der Schöff*innen
  • Mut zum Richten über Menschen, Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen
  • Gerechtigkeitssinn, Denken in gerechten Kategorien
  • Standfestigkeit und Flexibilität im Vertreten der eigenen Meinung
  • Kommunikations- & Dialogfähigkeit

Was ist der Unterschied zwischen dem Jugend- und Erwachsenen-Schöffenamt?

Jugendschöff*innen richten über Menschen zwischen 14 und 21 Jahren. Daher sollten sie Erfahrungen in der Jugenderziehung mitbringen. Sie können selbst entscheiden, ob Sie sich für Strafsachen gegen Erwachsene oder Jugendliche bewerben wollen.

Wie kann ich mich bewerben?

Dafür müssen Sie einen Antrag stellen. Füllen Sie das Bewerbungsformular auf dieser Seite aus und senden es unterschrieben bis zum 28.03.2023 per E-Mail an m.hagmann@mosbach.de oder postalisch an folgende Adresse:

Große Kreisstadt Mosbach
z. H. Melanie Hagmann
Hauptstraße 29
74821 Mosbach

Was passiert nach meiner Bewerbung?

  • Bei Hauptschöff*innen: Nach dem Bewerbungsschluss entscheidet der Gemeinderat, welche Bewerber*innen in die Vorschlagsliste aufgenommen werden. Diese Liste liegt dann zur Einsicht und für Widersprüche aus. Danach geht die Liste an das Amtsgericht.
  • Bei Jungendschöff*innen: Nach der Bewerbungsfrist geht die Bewerberliste an das Jugendamt, dort stellt der Jugendhilfeausschuss die Vorschlagsliste auf und gibt diese an das Amtsgericht.
  • In beiden Fällen trifft das Amtsgericht dann die Entscheidung, wer Haupt- oder Jugendschöff*in wird.

Wie lange dauert das Schöffenamt?

Die Amtsperiode läuft von 2024 bis 2028.

Bewerbungsformulare