INFORMATIONEN ZUR MITARBEIT IM WAHLVORSTAND

Mitarbeit in einem Wahlvorstand - im negativen Sinne betrachtet ist sie einfach nur lästige und zeitraubende Bürgerpflicht. Betrachtet man sie aber im positiven Sinne, dann ist sie ein Bürgerrecht, das die Möglichkeit bietet, sich aus freien Stücken aktiv an unserer Demokratie zu beteiligen.
Da es immer schwieriger wird, freiwillige Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu gewinnen, haben wir uns zum Ziel gesetzt, eventuelle Bedenken vor der Über­nahme der Wahlhelfertätigkeit auszuräumen. Mit den nachfolgenden Informationen wollen wir Ihnen einen Einblick in die Arbeit der Wahlvorstände geben und immer wieder gestellte Fragen zu diesem Thema beantworten. Der Fragen-/Antwortkatalog wird bei Bedarf erweitert. Gerne können Sie sich bei noch offenen Fragen an uns wenden.
Wir würden uns freuen, wenn Sie sich zur Mitarbeit in einem Wahlvorstand entschließen könnten, damit wir möglichst wenige „verpflichten“ müssen.

Wir bitten um Verständnis, dass wir der besseren Lesbarkeit wegen im nachfolgenden Text auf die geschlechtsspezifischen Bezeichnungen verzichtet und die maskuline Form gewählt haben.

Grundsätzliches zum Wahlvorstand

Zusammensetzung

Bei Wahlen in Mosbach sind zurzeit 10 allgemeine Wahlbezirke und 4 Briefwahlbezirke mit je einem Wahlvorstand zu besetzen. Jeder Wahlvorstand besteht aus bis zu 8 Personen und zwar 
dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden des gesamten Wahlvorstandes, dem stellvertretenden Wahlvorsteher, dem Schriftführer und bis zu fünf Beisitzern.
Berücksichtigt man, dass es bei jeder Wahl immer zu kurzfristigen Ausfällen - auch noch am Wahltag - kommt, für die auf eine "eiserne Reserve" zurückgegriffen werden muss, so werden in Mosbach mehr als 140 Wahlhelferinnen und Wahlhelfer benötigt.

Aufgaben

Die allgemeinen Wahlvorstände leiten und überwachen die Wahlhandlung in den Wahllokalen (= Urnenwahlbezirke), ermitteln im Anschluss daran die Wahlergebnisse im Wahlbezirk und erledigen alle damit zusammenhängenden Arbeiten. 
Die Tätigkeit der Briefwahlvorstände beschränkt sich auf die Zulassung der Wahlbriefe aller Wähler, die ihre Stimme(n) per Brief abgegeben haben und die Ermittlung des Briefwahlergebnisses. Im Gegensatz zu den allgemeinen Wahlvorständen findet also in den Briefwahlbezirken keine Wahlhandlung statt.

Aufgabenverteilung

Wahlvorsteher (= Vorsitzender des Wahlvorstandes)

Leiten der Tätigkeit des Wahlvorstandes
Benennen des stellvertretenden Schriftführers
Verpflichten der Mitglieder des Wahlvorstandes zur Verschwiegenheit und Unparteilichkeit
Kontrolle der Anwesenheit aller Mitglieder des Wahlvorstandes
Einteilen der Vor- und der Nachmittagsschicht
Zuteilen der Aufgaben an die Beisitzer
Eröffnung und Beendigung der Wahlhandlung
Freigabe der Wahlurne zum Einwurf des Stimmzettels
Mitwirken beim Auszählen der Stimmzettel
Mündliche Bekanntgabe der Wahlergebnisse und telefonische Übermittlung an das Wahlamt
Rückgabe der Wahlunterlagen am Wahlabend
Bei Abwesenheit des Wahlvorstehers werden seine Aufgaben vom stellvertretenden Wahlvorsteher über­nommen.

Schriftführer
Führen des Wählerverzeichnisses
Prüfen der Wahlberechtigung der Wähler
Sammeln gegebenenfalls eingenommener Wahlscheine
Ausfüllen der Niederschrift
Bei Abwesenheit des Schriftführers werden seine Aufgaben vom stellvertretenden Schriftführer über­nommen.
Er übernimmt ansonsten die Aufgaben eines Beisitzers. 

Beisitzer
Ausgabe der Stimmzettel
Ordnen des Zutritts zum Wahlraum und zu den Wahlkabinen
Überwachen der Wahlkabinen sowie der Einhaltung des Verbots der Wählerbeeinflussung außerhalb des Wahlgebäudes
Mitwirken beim Auszählen der Stimmzettel

Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit

Entscheidungen in Zweifelsfällen treffen die Mitglieder des Wahlvorstandes immer gemeinsam. Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag. Damit der Wahlvorstand beschlussfähig ist, müssen während der Wahlhandlung immer mindestens drei Mitglieder, bei der Ergebnisermittlung mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertreter anwesend sein.

Fragen und Antworten zur Mitarbeit im Wahlvorstand

Wer kann "wahlhelfen"?

Alle, die zur jeweiligen Wahl wahlberechtigt sind, also wählen dürfen.

Ausgeschlossen von der Mitarbeit im Wahlvorstand sind Mitglieder des Wahlausschusses, da niemand in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein darf.
Bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen dürfen außerdem Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.

Was bekommt man für dieses Ehrenamt?

Ihr Engagement wird mit einem so genannten "Erfrischungsgeld" belohnt, das im Laufe des Wahltages bar ausgezahlt wird.
Die Höhe des Erfrischungsgeldes ist für alle Mitglieder des Wahlvorstandes aktuell 50 Euro.

Wie sind die Einsatzzeiten?

Für allgemeine Wahlbezirke gilt: 
Der für die Vormittagsschicht eingeteilte Teil des Wahlvorstands trifft sich am Wahlsonntag um 7:30 Uhr in dem im Berufungsschreiben angegebenen Wahllokal. Schichtende ist um 13:00 Uhr
Wer für nachmittags eingeteilt wurde muss ab 13:00 Uhr in dem im Berufungsschreiben angegebenen Wahllokal anwesend sein.
Der gesamte Wahlvorstand (Früh- und Spätschicht) stellt ab 18:00 Uhr das Wahlergebnis des Wahlbezirks fest.

Für Briefwahlbezirke gilt: 
Die Mitglieder der Briefwahlvorstände treten erst am Nachmittag zu der im Berufungsschreiben angegebenen Uhrzeit zusammen (je nach dem, ob am Wahltag eine oder mehrere Wahlen durchgeführt werden, zwischen 14:00 und 16:00 Uhr). Bis zum Ende der Wahlzeit werden alle vorbereitenden Arbeiten erledigt und ab 18:00 Uhr wird mit der Ergebnisermittlung begonnen.

Für alle Wahlvorstände gilt: 
Genaue Angaben über die Dauer des Wahlhelfereinsatzes können nicht gemacht werden. Grundsätzlich ist die Tätigkeit im Wahl-/Briefwahlvorstand beendet, wenn das Ergebnis festgestellt wurde und die Abschlussarbeiten erledigt sind.

Wie wird man Wahlhelfer?

Zunächst einmal kann das Wahlamt jede wahlberechtigte Person sowie wahlberechtigte Bedienstete der Gemeinde, die im Wahlgebiet wohnen, zum Wahldienst verpflich­ten.
Aber: Freiwillige Meldungen sind uns natürlich lieber. Wir freuen uns deshalb, wenn Sie sich bei uns melden.

Ist man automatisch bei der nächsten Wahl dabei, wenn man sich freiwillig meldet?

Nein! Der Mitarbeit in einem Wahlvorstand geht immer ein so genanntes „Berufungs­schreiben“ des Wahlamtes voraus, mit denen die Wahlhelfer schriftlich in das Ehre­namt „berufen“ werden. Der Versand erfolgt ab ca. 8 - 12 Wochen vor der Wahl und enthält eine Empfangsbestätigung, die ausgefüllt an das Wahlamt per Post oder Fax zurückgesandt werden muss.

Was passiert, wenn man aus wichtigem Grund absagen muss?

Wer aus wichtigem Grund verhindert ist, sollte das Wahlamt so früh wie möglich unterrichten, damit rechtzeitig eine Ersatzperson berufen werden kann.

Muss eine freiwillige Meldung zu jeder Wahl neu erfolgen?

Nein! Wenn Sie sich freiwillig gemeldet haben, bleiben Sie in unserer Wahlhelferdatei gespeichert, es sei denn, Sie haben sich nur für einen ganz bestimmten Wahltermin gemeldet. In diesem Fall ist eine erneute Meldung erforderlich.

Wie kann man seine freiwillige Meldung zurückziehen?

Möchte man nicht mehr dauerhaft eingesetzt werden, kann man telefonisch oder schriftlich ohne Angabe von Gründen der Speicherung seiner Daten widersprechen. Die Daten werden dann aus der Wahlhelferdatei gelöscht. Das Wahlamt informiert schriftlich über die Löschung.

Kann man Wünsche äußern?

Die Wahlhelfer werden nach Möglichkeit in ihrem eigenen Wahlbezirk oder in einem Nachbarwahlbezirk eingeteilt, um weite Anfahrtswege zu vermei­den. Wünsche zum Einsatzort, zur Funktion im Wahlvorstand oder der Zusammenarbeit mit Bekannten/Verwandten werden aber gerne entgegen genommen.
Das Wahlamt ist bemüht, den Wünschen zu entsprechen, bittet aber um Verständnis, dass dies nicht immer möglich ist.

Wie erfährt man seinen Einsatzort?

Neben der formalen Berufung in den Wahlvorstand enthält das Berufungsschreiben weitere wichtige Informationen, z. B. die Nummer, die Bezeichnung und die Anschrift des Wahlbezirks/Wahllokals, dem man zugeteilt wird, die Uhrzeit des Zusammentritts des Wahlvorstandes, ggf. Schulungstermine usw. Es muss daher bis zum Wahltag aufgehoben werden, denn nach erfolgter Zusage zur Mithilfe im Wahlvorstand wird vom Wahlamt kein weiteres Anschreiben mehr verschickt!

In welcher Funktion wird man in den Wahlvorstand berufen?

Grundsätzlich übernehmen „die Neuen“ zunächst die Funktion eines Beisitzers. Bei nachfolgenden Wahlen werden sie gegebenenfalls als Schriftführer oder als (stellvertretender) Wahlvorsteher eingesetzt.

Fragen und Probleme am Wahlsonntag - wer hilft?

Die Mitarbeiter des Wahlamtes sind selbstverständlich den ganzen Wahl­sonntag über erreichbar. Ein Telefonverzeichnis mit allen wichtigen Rufnummern liegt den Unterlagen des Wahlvorstandes bei.

Muss man etwas mitbringen?

Alles, was für die Arbeit im Wahlvorstand benötigt wird, stellt das Wahlamt zur Verfügung. Wir empfehlen, etwas zu Essen und zu Trinken mitzubringen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir dem immer wieder geäußerten Wunsch zur Bereitstellung von Getränken/Verpflegung nicht nachkommen können. Am Wahltag wird Ihnen statt dessen ein so genanntes "Erfrischungsgeld" ausgezahlt.

Ist man als Wahlhelfer versichert?

Ja, und zwar durch die gesetzliche Unfallversicherung. Versichert sind alle Tätigkeiten, die mit der Wahrnehmung des Amtes verbunden sind, auch die dafür erforderlichen Wege.


Im Falle eines Unfalls melden Sie diesen möglichst schnell dem Wahlamt. Wenn Sie durch einen Arzt behandelt werden, weisen Sie diesen darauf hin, dass sich der Unfall während einer ehrenamtlichen Tätigkeit ereignet hat.

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Hier geht es zur Anmeldung

Möchten Sie sich einmal aktiv an einer Wahl beteiligen und „live“ dabei sein? Dann würden wir uns freuen, wenn Sie sich bei uns melden. Sie senden uns eine E-Mail an wahlhelfer@mosbach.de oder Sie rufen uns an unter 06261/82-237.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen für weitere Fragen gerne auch persönlich zur Verfügung.