Aufenthaltsfragen

Mit Beschluss des EU-Rates (Massenzustrom-Richtlinie) ist der Weg für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) frei. Hierzu ist ein Antrag zu stellen > Antrag auf Erteilung  einer Aufenthaltserlaubnis (§24 AufenthG) mit ukrainischer Übersetzung (195 KB).

Merkblatt "Rechte und Pflichten beim vorübergehenden Schutz":

Broschüre "Der elektronische Aufenthaltstitel" (6,3 MB) auf ukrainisch. 

Ansprechpartner:

Herr H. Fuß

Ausländer- und Asylwesen - Abteilungsleiter

Hauptstraße 29
74821 Mosbach
Gebäude Verwaltungsgebäude
Raum 215

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Vor dem Lauch 22, 70567 Stuttgart
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