Wer muss einen Hund anmelden?

Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen. Alle Gemeinden sind nach Landesrecht verpflichtet, eine Hundesteuer zu erheben. Die Hundesteuer wird als Jahressteuer pro gehaltenem Hund erhoben. Rechtsgrundlage ist die Hundesteuersatzung der Stadt Mosbach.

Der Hundesteuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet. Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes. Halter eines Hundes ist, wer diesen im eigenen Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb zum Zweck der allgemeinen Lebensführung aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde werden von allen Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten.

Hinweise

  • Steuerhöhe: 1. Hund: 96,00 €, jeder weitere zusätzlich 192,00 €
  • Die Anmeldefrist beträgt einen Monat nach dem Beginn der Hundehaltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter von drei Monaten erreicht
  • Von der Steuer sind Hunde befreit, die
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      • ausschließlich dem Schutz und der Hilfe von hilfsbedürftigen Menschen dienen (u. a. bei Gehbehinderungen, Taubheit, Blindheit, Epileptikern und Diabetiker – Es wird ein Geeignetheitsnachweis des angemeldeten Hundes benötigt. Ein Hund ist geeignet, wenn die besonderen Fähigkeiten des Tieres auf einer umfassenden Ausbildung beruhen. z.B. Assistenzhunde.),
      • Rettungshunde,
      • Hunde zur Bewachung von Gebäuden,
      • beim Landesjagdverband registrierte Nachsuchehunde,
      • zeitlich befristet Hunde aus dem Tierheim Dallau (Tierschutzverein Mosbach und Umgebung e.V.) für 12 Monate
  • Näheres zu den Befreiungen ist in § 6 der Hundesteuersatzung (223 KB) zu finden. Über die Hundesteuerbefreiung entscheidet die Stadtverwaltung Mosbach.

Abmeldung eines Hundes

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. Dies ist der Stadt innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen. Die für den Hund zugeteilte und ausgehändigte Hundesteuermarke muss in diesem Zeitraum ebenfalls bei der Stadtverwaltung abgegeben werden. Wird ein Hund veräußert, so ist im Rahmen der erwähnten Mitteilung der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.

Das Unterlassen der Anmeldung / Abmeldung des Hundes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Unterlagen können per Post oder E-Mail an L.schilling@mosbach.de gesendet werden.

Unterlagen zur Anmeldung

Unterlagen für Abmeldung

  • ausgefüllter und unterschriebener Vordruck zur Hundesteuerabmeldung
  • im Sterbefall: Bescheinigung oder Rechnung des Tierarztes
  • bei Veräußerung: Name und Anschrift des Erwerbers

Rechtliche Grundlage ist die Satzung der Stadt Mosbach über die Erhebung der Hundesteuer (223 KB)

Kontakt

Frau L. Schilling

Haushalt und Steuern

Fax +49 (62 61) 82-52 62
Gebäude Verwaltungsstelle Neckarelz-Diedesheim
Raum 111
Aufgaben

Steuern

  • Hundesteuer

  • Vergnügungssteuer 

  • Abwasserabsetzung

Haushalt

  • Gesplittete Abwassergebühr