Landratsamt informiert über Sonn- und Feiertagsschutz

Ob Tanz-, Arbeits- oder Veranstaltungsverbot: das Feiertagsgesetz Baden-Württemberg regelt, was erlaubt ist und was nicht.

Sonntage und gesetzliche Feiertage sind besonders geschützt. Das Feiertagsgesetz B-W verbietet an diesen Tagen öffentlich bemerkbare Arbeiten oder Aktivitäten, die die Ruhe des Tages beeinträchtigen können.

Das heute geltende Sonn- und Feiertagsrecht ist das Ergebnis einer wechselvollen Geschichte. Es ist im Wesentlichen auf zwei unterschiedliche Wurzeln zurückzuführen: auf die kirchliche Verehrung des Sonntags und die sozialpolitische Forderung von Ruhetagen durch die Arbeiterbewegung.

Was an welchem Tag gilt, kann der vom Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis veröffentlichten Übersicht entnommen werden:

Darüber hinaus können an den übrigen Tagen der Karwoche (Palmsonntag bis Karsamstag), am Ostersonntag, am Pfingstsonntag, an Fronleichnam, am Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent) und am 1. Weihnachtsfeiertag öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen durch die Kreispolizeibehörde verboten werden, wenn sie nach den besonderen örtlichen Verhältnissen Anstoß zu erregen geeignet sind.

Generell sind an allen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zu vermeiden:
 Öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen
 Handlungen, in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.

An den kirchlichen Feiertagen gilt diese Beschränkung auf die Zeit des Hauptgottesdienstes am Vormittag, am Allgemeinen Buß- und Bettag mit Beschränkung auf die Zeit des Hauptgottesdienstes am Vormittag und am Abend.

An allen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen (mit Ausnahme des 01. Mai und des 03. Oktober) sind verboten:
 Während den Hauptgottesdienstzeiten:
- öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und Umzüge, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst unmittelbar zu stören
- alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen
- öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgeld erhoben wird 
 Messen und Märkte gemäß § 69 GewO von 0:00 Uhr bis 11:00 Uhr
 Floh- und Trödelmärkte bzw. Kleiderbasare sind sonntags gem. §§ 5 ff FTG BW immer verboten