Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten anzeigen
Sie gehen bei Ihrer gewerblichen Tätigkeit mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 um, ohne diese außerhalb des Fahrzeugs zu zünden?
Beispielhaft genannt sei der Ein- und Ausbau in Kfz-Werkstätten oder das Zünden von Airbag- und Gurtstraffereinheiten im Fahrzeug in Verwertungsbetrieben für Altautos?
Wenn der Umgang durch geschultes Personal erfolgt, benötigen Sie keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis. Den erstmaligen Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten in Ihrem Betrieb müssen Sie aber anzeigen.
Onlineantrag und Formulare
- Erlaubnisfreier Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten - Anzeige (DOC) Sollte Ihre Stadt oder Landratsamt kein Formular anbieten, können Sie das vom Umweltministerium zur Verfügung gestellte Formular "Anzeige nach § 14 Sprengstoffgesetz - Erlaubnisfreier Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten" verwenden.
Zuständige Stelle
in Baden-Württemberg: die Kreispolizeibehörde
Kreispolizeibehörde ist, je nach Sitz Ihrer Betriebsstätte:
- in Großen Kreisstädten: die Stadtverwaltung
- ansonsten das Landratsamt
Hinweis: Die zuständigen Stellen nach Sprengstoffrecht sind in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Informieren Sie sich im Internetauftritt des jeweiligen Bundeslandes.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie dürfen unter folgenden Voraussetzungen erlaubnisfrei mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten umgehen:
- Ihr Betrieb verfügt über geschultes Personal.
Die betreffenden Beschäftigten haben die notwendige sogenannte "eingeschränkte Fachkunde" erworben. Dafür haben sie eine einschlägige Schulung, zum Beispiel eines Autoherstellers oder einer IHK, über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten besucht. - Sie lösen die Airbag- oder Gurtstraffereinheiten nicht im ausgebauten Zustand aus, das heißt Sie zünden sie nicht.
- Sie bewahren die Airbag- und Gurtstraffereinheiten entsprechend den Vorgaben der sprengstoffrechtlichen Vorschriften, vor allem der , auf.
- Sie halten die Mengenschwellen für die erlaubnisfreie Lagerung gemäß der Anlage 6 zum Anhang der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ein:
- im Arbeitsraum: höchstens 10 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM)
- im Lagerraum: höchstens 10 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM)
- in einem Lagerraum in einem Gebäude ohne Wohnraum (F30-Wänden und T30-Türen): höchstens 100 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM)
Hinweis: Den Inhalt an Netto-Explosivstoff-Masse finden Sie aufgedruckt auf jeder Airbag- beziehungsweise Gurtstraffereinheit oder in der jeweiligen Gebrauchsanleitung des Herstellers.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Anzeige schriftlich stellen. Je nach Angebot der zuständigen Stelle können Sie ein Formular im Internet herunterladen.
Sollte kein Formular angeboten werden, können Sie das vom Umweltministerium zur Verfügung gestellte Formular "Anzeige nach § 14 Sprengstoffgesetz - Erlaubnisfreier Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten" verwenden.
Fristen
Sie müssen die Anzeige mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit erstatten.
Erforderliche Unterlagen
Für den Nachweis der eingeschränkten Fachkunde der Beschäftigten: Bescheinigung über die Teilnahme an einer einschlägigen Schulung
Kosten
je nach örtlicher Satzung Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung gegebenenfalls Gebühren für den Verwaltungsaufwand
Rechtsgrundlage
- § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Erlaubnis)
- § 14 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Anzeigepflicht)
- § 4 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Anlage 6 zur Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
- Sprengstofflager-Richtlinie 410 „Aufbewahrung kleiner Mengen“
Freigabevermerk
Stand: 29.12.2021
Verantwortlich: Umweltministerium Baden-Württemberg
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