Gehwegparken wird sanktioniert – Umsetzung des Erlasses des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg

Gehweg- und Straßenbreite müssen beim Parken eines Fahrzeugs beachtet werden. Wer dies nicht berücksichtigt, muss ab KW 42 mit Bußgeldern rechnen.

An dieser Stelle darf künftig nicht mehr geparkt werden, da die Mindestbreite für den Gehweg und den Straßenraum nicht eingehalten werden kann (Foto: Stadt Mosbach)

Gehweg- und Straßenbreite müssen beim Parken eines Fahrzeugs beachtet werden; wer dies nicht berücksichtigt, muss mit Bußgeldern rechnen. Das Land zielt mit seinen Regelungen auf eine fußgänger- und fahrradfreundliche Politik ab, die vor Ort in den Städten und Gemeinden Baden-Württembergs umzusetzen ist. Der Vollzugsdienst kontrolliert nach einer Übergangsfrist ab der Kalenderwoche 42.

Wie bereits vor den Sommerferien in der Presse berichtet, hat das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg als oberste Verkehrsbehörde in einem Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten darauf hingewiesen, dass die schwächsten Verkehrsteilnehmer, also Kinder und Fußgänger*innen, im besonderen Maße zu schützen sind. Um dies zu erreichen, müssen Verkehrswege in ausreichender Breite zur Verfügung stehen, wobei als ausreichend ein Mindestmaß von 1,50 m definiert ist. Der städtische Vollzugsdienst war in den letzten Wochen in allen Straßen in Mosbach, Neckarelz, Diedesheim und der Waldstadt unterwegs und hat entsprechende Hinweiszettel an denjenigen Fahrzeugen angebracht, die so geparkt waren, dass die 1,50 m Breite für Fußgehende unterschritten wurde. Teilweise wurden in diesem Zuge auch Markierungen auf dem Gehweg entsprechend angepasst. 

Aber auch auf der Straße muss genügend Raum bleiben und zwar mindestens 3,05 m für Rettungsfahrzeuge. D.h., wer sein Fahrzeug am Fahrbahnrand abstellt, muss auch die Breite der Straße beachten. Sofern eine ausreichende Breite nicht gegeben ist, darf dort nicht geparkt werden. Die betroffenen Anlieger bzw. Anwohner sind gehalten, den notwendigen Parkraum auf dem eigenen Grundstück zu nutzen oder herzustellen, wozu sie ohnehin verpflichtet sind. 

Bei zahlreichen telefonischen Beratungen und in Vorort-Gesprächen ist in den vergangenen Wochen der Vorwurf aufgekommen, das städtische Ordnungsamt handle willkürlich. Dies ist nicht der Fall, die Stadt hat die bindende Vorgabe des Verkehrsministeriums umzusetzen. Seitens des Ordnungsamtes besteht auch kein Spielraum. Da, wo die zuvor genannten Breiten auf Gehwegen und im Straßenraum nicht eingehalten werden, darf das Fahrzeug nicht mehr abgestellt werden. 

Nachdem die Verkehrsteilnehmenden über die Presse und durch Hinweiszettel umfänglich informiert wurden, wird das Ordnungsamt ab der Kalenderwoche 42 Verstöße entsprechend sanktionieren müssen. Das Gehwegparken mit einer Unterschreitung der Mindestbreite von 1,50 m wird dabei mit 55 € geahndet. Sollte es zu einer Behinderung in der Form kommen, dass der Fußgänger auf die Straße ausweichen muss, ist der Verstoß mit 70 € und einem Punkt in der Verkehrssünderdatei in Flensburg zu ahnden. Die Verkehrsteilnehmenden werden deshalb nochmals seitens des Ordnungsamtes gebeten, sich an die genannten Mindestmaße zu halten. Nur so können Ordnungswidrigkeitenanzeigen vermieden werden.

Da diese Vorgaben natürlich auch für die Stadtteile Reichenbuch, Sattelbach, Lohrbach sowie Nüstenbach gelten, wird der städtische Vollzugsdienst die Verkehrssituation auch dort überprüfen. Schon jetzt werden die Verkehrsteilnehmer*innen in den zuletzt genannten Stadtteilen auf die Einhaltung der vorgegebenen Regeln und Maße hingewiesen.

(Erstellt am 12. Oktober 2023)