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Corona-InfosRechtsverordnungen und gesetzliche Vorgaben:
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 03.05.: Anpassung Quarantäne- und Isolationsregeln Die Quarantäne- und Isolationsregeln in Baden-Württemberg werden angepasst. Demnach dauert die Isolation nach positivem Corona-Test nur noch fünf Tage, wenn 48 Stunden keine Symptome bestehen.Für Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige besteht keine Quarantäneverpflichtung mehr. Weitergehende Informationen find en Sie in der Pressemitteilung des Landes. ------ 29:03.: weitere Corona-Strategie des Landes nach dem 2. April / Corona-Verordnung Die Koalition hat sich auf die weitere Corona-Strategie im Land verständigt.An erster Stelle stehe das Ziel, die Bevölkerung bestmöglich zu schützen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Deshalb werde man alle Möglichkeiten des Infektionsschutzgesetzes nutzen. Die Hotspot-Regel ist für Baden-Württemberg allerdings nicht umsetzbar. Dafür wolle man nach Auslaufen der Übergangsregelung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die Maßnahmen nutzen, die das Infektionsschutzgesetz den Ländern im Rahmen des Basisschutzes noch zur Verfügung stellt. Das betrifft insbesondere die Anordnung von Masken- und Testpflichten in den in § 28a Absatz 7 IfSG genannten Einrichtungen. (Details siehe hier)
Ministerpräsident Winfried Kretschmann appelliert an die Bürgerinnen und Bürger, aus Eigenverantwortung weiter Masken in sensiblen Bereichen, vor allem in Innenräumen, zu tragen: "Dazu rufe ich ausdrücklich auf. Damit schützen wir nicht nur die eigene Gesundheit, sondern zeigen auch Solidarität in der Gemeinschaft.“ Auch das Thema Impfen dürfe nun nicht vernachlässigt werden. Auf Frühjahr und Sommer folgt der Herbst und mit ihm mutmaßlich wieder steigende Infektionszahlen - so viel haben wir aus den letzten beiden Pandemiejahren gelernt. Fragen? Auf den FAQ-Seiten des Landes finden sich Antworten.
---- Geänderte Corona-Verordnung ab 19. März 2022 Ab Samstag, 19. März, gilt in Baden-Württemberg eine geänderte Corona-Verordnung. Das Land nutzt die im neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes vorgesehene Übergangsregel. Damit bleiben die Maskenpflicht in Innenräumen sowie Zugangsbeschränkungen in bestimmten Bereichen zunächst bestehen. Wesentliche Punkte der neuen Verordnung
> Corona-Verordnung (Die Zwölfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung) tritt am 19.03.2022 in Kraft und mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft. > Die Corona-Regeln auf einen Blick ---- 11.03.: Land erleichtert Entschädigung bei Quarantäne: Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich Corona-bedingt in Quarantäne befinden, kann der Arbeitgeber beim Staat einen Verdienstausfall beantragen. Das baden-württembergische Gesundheitsministerium vereinfacht jetzt die Auszahlung dieses Verdienstausfalls deutlich. Künftig reicht ein PCR- oder Schnelltestergebnis einer Teststelle als Nachweis, dass man in Quarantäne war. Nicht mehr nötig ist eine Quarantäne-Bescheinigung des Rathauses der Wohnortgemeinde. ---- 22.02.: Land passt Corona-Verordnung an und lockert die Einschränkungen Das bisherige und in enger Abstimmung mit Wissenschaft sowie medizinischer Praxis entwickelte Stufensystem des Landes wird beibehalten. Die Grenzwerte werden vor dem Hintergrund der derzeit dominierenden Omikron-Variante angepasst, so dass sich Baden-Württemberg dann in der Warnstufe befindet. Zudem wird die Alarmstufe II gestrichen. In der ab Mittwoch, 23. Februar, greifenden Warnstufe gilt in Baden-Württemberg in vielen Lebensbereichen wieder die 3G-Regel statt wie bisher 2G. Dazu zählen etwa die Bereiche Gastronomie, Veranstaltungen oder Kultur, Freizeit, Messen, Bildung und körpernahe Dienstleistungen. Bei Veranstaltungen werden die Auslastungsgrenzen erhöht. In der Warnstufe sind in geschlossenen Räumen höchstens 60 Prozent der Kapazität zulässig bei einer Personenobergrenze von 6.000 Besucherinnen und Besuchern. Im Freien gelten 75 Prozent bei einer maximalen Personenanzahl von 25.000 Besucherinnen und Besuchern. Die Kontaktbeschränkungen für nicht geimpfte und nicht genesene Personen werden ebenfalls angepasst, in der Warnstufe gilt: ein Haushalt plus zehn Personen (Geimpfte, Genesene und Kinder bis 13 Jahre zählen nicht dazu). Clubs und Diskotheken dürfen unter strengen Bedingungen wieder öffnen. In der Basisstufe gilt 3G. In der Warn- und Alarmstufe gilt, dass nur vollständig Geimpfte, Geboosterte und Genesene, die zudem zusätzlich einen tagesaktuellen, negativen Corona-Test vorweisen, eingelassen werden dürfen. Es gilt grundsätzlich die Maskenpflicht mit Ausnahme der Tanzfläche. Angepasste Regelungen gelten auch für Saunen (Basisstufe: keine Beschränkungen; Warnstufe: 3G; Alarmstufe: 2G) und Dampfbäder (Basisstufe: 3G; Warn- und Alarmstufe: 2G). Die lokalen Ausgangsbeschränkungen entfallen. Die Maskenpflicht wird in geschlossenen öffentlichen Räumen und im ÖPNV grundsätzlich beibehalten. Personen ab 18 Jahren müssen in der Warn- und der Alarmstufe weiterhin eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen. Im Freien muss eine medizinische Maske getragen werden, wenn das Abstandsgebot nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Auf den Seiten des Landes finden Sie - den kompletten Text der Verordnung - Fragen und Antworten - die Corona-Regeln auf einen Blick
---- 16.02.: Bund und Länder einigen sich auf schrittweise Lockerungen In der Bund-Länder-Schalte zur Corona-Lage haben sich Bund und Länder auf schrittweise Lockerungen der Corona-Maßnahmen geeinigt. Auf Landesebene betonte Ministerpräsident Winfried Kretschmann, dass die Länder auch weiter handlungsfähig bleiben müssen, sollte sich die Lage wieder verschärfen. Die Landesregierung wird über die Beschlüsse beraten und entscheiden, wie sie konkret in Baden-Württemberg umgesetzt werden. Die neue angepasste Corona-Verordnung soll dann im Laufe der kommenden Woche veröffentlicht werden und in Kraft treten. ----- 08.02.: Anpassung der Corona-Verordnung tritt am 09.02. in Kraft Baden-Württemberg hat seine aktuelle Corona-Verordnung angepasst und geht damit vorsichtige Öffnungsschritte. So entfällt in der Alarmstufe I die 3G-Regelung im Einzelhandel, bei Veranstaltungen sind mehr Besucher*innen möglich und in den meisten Bereichen müssen keine Kontaktdaten mehr erfasst werden. Weitere Informationen (PM des Landes) Alle Maßnahmen auf einen Blick. Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ). ---- 28.01.: Ausgangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen werden aufgehoben Im Neckar-Odenwald-Kreis unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz seit fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 1.500 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner. Entsprechend werden ab Freitag, 28. Januar die Ausgangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen aufgehoben. ---- 28.01.: neue Corona-Verordnung B-W: zurück zu Alarmstufe I Ab 28. Januar gilt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung. Das Land hebt das temporäre Einfrieren der Alarmstufe II auf und kehrt zum Stufenplan zurück. Es gilt dann wieder die Alarmstufe I mit einigen Anpassungen. Grund dafür sind die gemeinsamen Beschlüsse von Bund und Ländern, die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und die sich weiter ausbreitende Omikron-Variante. Weitere Informationen (PM des Landes) Alle Maßnahmen auf einen Blick. Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ). ---- 26.01.: neue Corona-Verordnung Absonderung Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der CoronaVO Absonderung tritt am 26. Januar 2022 in Kraft. Das Land weist auf folgende Änderungen hin:
---- 19.01.: ab 20. Januar Ausgangsbeschränkungen für Nicht-Immunisierte
Aufgrund der weiter stark steigenden Corona-Fallzahlen und der Überschreitung des Schwellenwerts von 500 bei der Sieben-Tage-Inzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen gelten im Neckar-Odenwald-Kreis ab Donnerstag, 20. Januar weitergehende Corona-Maßnahmen für nicht-immunisierte Personen. Entsprechend dürfen nicht-immunisierte Personen zwischen 21.00 und 5.00 Uhr die Wohnung oder sonstige Unterkunft, etwa eine Beherbergungsstätte oder ein Wohnheim, nur aus triftigen Gründen verlassen. --- 11.01.: neue Corona-Verordnung tritt am 12.01. in Kraft Mit Beschluss vom 11. Januar 2022 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 12. Januar 2022 in Kraft. Mit den wieder ansteigenden Inzidenzen ist zu erwarten, dass auch die Belastung der Krankenhäuser wieder steigt. Daher bleiben trotz des kurzfristigen Rückgangs der Belegung der Intensivbetten unter 450 die Regelungen der Alarmstufe II zunächst bis 1. Februar 2022 bestehen. Aus der FFP2-Empfehlung wird eine FFP2-Pflicht: Angepasst wird in der neuen Corona-Verordnung auch die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. In Innenbereichen mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken.
Quarantäne für Kontaktpersonen wird verkürzt und vereinfacht:
Die Corona-Verordnung Absonderung, FAQs und Anlagen finden Sie auf dieser Seite. >>> detaillierte Regelungen finden Sie auf den Seiten des Landes. Dort finden sich auch Antworten zu Ihren Fragen sowie eine Übersicht der neuen Regelungen. ----- 07.01.2022: Bund-Länder-Beschluss Ein hohes Tempo bei den Booster-Impfungen, angepasste Quarantäne- und Isolationsregeln und „2 G plus“ in der Gastronomie – dies sind einige der Maßnahmen, auf die sich Bundeskanzler Scholz und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder verständigt haben. Bisherige Maßnahmen wie Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich bleiben bestehen. Damit soll der Omikron-Virusvariante begegnet werden, die sich in Deutschland verbreitet. >>> Bund-Länder-Beschluss im Wortlaut Für die Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg ändert sich vorraussichtlich nicht allzuviel. Die Testpflicht für Geimpfte und Genesene, die noch nicht geboostert sind, besteht hier bereits seit Anfang Dezember u.a. in der Gastronomie und in Fitnesscentern. Bund und Länder haben sich außerdem darauf geeinigt, die Quarantäne- und Isolationsregeln zu entschärfen. Die vor Weihnachten beschlossenen Kontaktbeschränkungen gelten weiterhin: Für Geimpfte und Genesene sind private Zusammenkünfte mit maximal zehn Personen erlaubt. Nicht Geimpfte oder nicht Genesene dürfen sich lediglich mit Angehörigen des eigenen Haushalts sowie zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen. Bund und Länder wollen am 24. Januar wieder zusammenkommen, um sich erneut zur aktuellen Pandemie-Situation und zu möglichen weiteren Schritten zu beraten. Das Land Baden-Württemberg hat angekündigt, seine Corona-Verordnung zum 12.01.2022 entsprechend anzupassen. ---------- 23.12.: Neue Corona-Regelungen nach Weihnachten Ab dem 27. Dezember 2021 gelten weitere Corona-Regelungen. Damit soll verhindert werden, dass sich die Omikron-Variante schnell verbreitet und die Infektionszahlen wieder in die Höhe schießen. Die Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene werden nochmals erweitert. Außerdem soll künftig in Innenräumen eine FFP2-Maske oder vergleichbare Maske getragen werden. Mit der neuen Verordnung wird zudem eine Sperrstunde in der Gastronomie eingeführt. Die 2G+-Regel wird an die neue Booster-Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) angepasst. Für Veranstaltungen wird die zulässige Teilnehmendenzahl weiter herabgesetzt. Die geänderte Corona-Verordnung tritt am kommenden Montag, den 27. Dezember 2021, in Kraft. FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen: Anpassung der Ausnahmen bei der 2G+ Regelung:
Anpassung der Kontaktbeschränkungen:
Veranstaltungen und Freizeiteinrichtungen:
>>> auf den Seiten des Landes finden Sie eine Übersicht über die Regelungen sowie einen Frage-Antwort-Katalog. ---- 23.12.: Ausgangsbeschränkungen enden am 25.12. Obwohl die Omikron-Variante des Corona-Virus auch im Neckar-Odenwald-Kreis deutlich auf dem Vormarsch ist, kam es in den letzten Tagen zu einem Rückgang der Sieben-Tages-Inzidenz. Voraussichtlich wird an Heiligabend der Schwellenwert von 500 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten werden. Damit treten nach der öffentlichen Bekanntmachung durch das Gesundheitsamt ab dem 25. Dezember die weitergehenden Corona-Maßnahmen für nicht-immunisierte Personen außer Kraft. Entsprechend dürfen dann nicht genesene und nicht geimpfte Personen wieder ihre Wohnung oder sonstige Unterkunft uneingeschränkt verlassen. Auch wenn sich die Sieben-Tages-Inzidenz in den letzten Tagen endlich wieder rückläufig entwickelt hat, ruft Landrat Dr. Achim Brötel dringend dazu auf, über die Feiertage und zwischen den Jahren Kontakte so weit wie möglich zu reduzieren, um die Infektionsgefahr durch Omikron zu minimieren. Es könnte nämlich mit der voraussichtlich ab dem ersten Weihnachtsfeiertag wieder gewonnenen Freiheit für nicht-immunisierte Personen schnell wieder vorbei sein. Die lokalen Ausgangsbeschränkungen treten dann wieder in Kraft, sobald die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis an zwei Tagen in Folge über 500 liegt. Allein schon aus Rücksichtnahme auf das Personal in den Krankenhäusern, das nun schon das zweite Weihnachten unter extremen Bedingungen hart arbeiten muss, während andere Weihnachten feiern, sollten Kontakte im öffentlichen und privaten Bereich auf ein Mindestmaß reduziert und die Hygieneregeln strikt eingehalten werden. Die Bekanntmachung des Gesundheitsamts ist voraussichtlich ab Freitagabend auf der Homepage des Landratsamts einsehbar. ---- 21.12.: Bund-Länder-Konferenz Bund und Länder haben am 21. Dezember 2021 angepasste Corona-Regeln vereinbart. Sie gelten als einheitliche Mindeststandards. Die besonders betroffenen Bundesländer können darüberhinausgehende Regelungen treffen. Das Land Baden-Württemberg hat bereits die Verkündung einer aktualisierten Corona-Verordnung angekündigt.
----- 17.12.: Ausweitung der Corona-Maßnahmen zum 20. Dezember Die Landesregierung Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung angepasst. Die geänderte Corona-Verordnung tritt am Montag, den 20. Dezember 2021, in Kraft. Die wichtigsten Anpassungen im Überblick:
>>> Die Regeln auf einem Blick (Pdf) ------- 15.12.: Anpassung Corona-Verordnung Die aktuelle Corona-Verordnung wurde geringfügig geändert. Die Änderungen treten am 15. Dezember 2021 in Kraft. Inhaltlich wird die Möglichkeit zum Erlass vom Versammlungsverboten und die Möglichkeit zur lokalen Anordnung von Ausgangsbeschränkungen über den 15. Dezember 2021 hinaus aufrechterhalten. Die nächste Änderung der Corona-Verordnung voraussichtlich zum 20.12.2021 soll u.a. der Umsetzung des MPK-Beschlusses vom 2. Dezember 2021 dienen. ------- 04.12.: neue Corona-Verordnung B-W (Pdf) Die Infektionslage in Baden-Württemberg ist weiter kritisch. Daher verschärft Baden-Württemberg nach dem gemeinsamen Beschluss von Bund und Ländern die Corona-Maßnahmen erneut. Dafür weitet das Land die 2G- und 2GPlus-Regelungen in vielen Bereichen aus. Die neuen Regelungen in der Alarmstufe II im Einzelnen:
Die strengen Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte von einem Haushalt plus maximal einer weiteren Person bleiben bestehen. Gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern soll zudem eine Teilnehmergrenze für geimpfte und genesene Personen bei privaten Feiern und Zusammenkünften von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich eingeführt werden. Bevor eine solche in Baden-Württemberg eingeführt werden kann, muss der Bund jedoch noch die Voraussetzungen schaffen. In Hotspot-Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 500 gelten weiter nächtliche Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte (aktuell der Fall im NOK). Geboosterte müssen bei 2G+ keinen Test vorlegen >>> Regelungen auf einem Blick (aktualisiert 03.12., 20:50 Uhr) ------- 03.12.: Ausgangsbeschränkungen und 2G im Einzelhandel ab Freitag im NOK Aufgrund der weiter stark steigenden Corona-Fallzahlen und der Überschreitung des Schwellenwerts von 500 bei der Sieben-Tage-Inzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen gelten im Neckar-Odenwald-Kreis ab Freitag, 3. Dezember weitergehende Corona-Maßnahmen für nicht-immunisierte Personen. Nicht genesene und nicht geimpfte Personen dürfen zwischen 21.00 und 5.00 Uhr die Wohnung nur aus triftigen Gründen verlassen. ------- 02.12.: Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin Bund und Länder haben sich auf schärfere Corona-Regeln geeinigt, die bundesweit gelten sollen. Diese reichen von erheblichen Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte und Nicht-Genesene bis hin zu 2G-Regelungen für den Besuch von Restaurants, Kinos, Theatern und anderen Freizeiteinrichtungen. Hier finden Sie den Beschluss. Kernpunkte:
Vonseiten des Landes Baden-Württemberg wird in Folge die Corona-Verordnung angepasst. Diese soll am 03.12.2021 notverkündet werden und am 04.12. in Kraft treten. >>> Pressemitteilung -------- 24.11.: Neue Corona-Verordnung / Alarmstufe II Die Landesregierung hat die für Baden-Württemberg geltende Corona-Verordnung angepasst. Die neuen Regelungen treten am Mittwoch, 24. November 2021, in Kraft. Bitte beachten Sie: in den Alarmstufen sind private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen nur zulässig mit Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person (§ 9 Corona-VO). Kontaktreduzierung ist und bleibt das oberste Gebot! Eine Übersicht zu den in der Alarmstufe II geltenden Regelungen und Maßnahmen sowie die aktuelle Corona-Verordnung finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung >>> Die neuen Regelungen auf einen Blick (Pdf) ---- 17.11.: Alarmstufe tritt in Kraft Auf den Intensivstationen in Baden-Württemberg ist die Marke von 390 COVID-19-Patient*innen am zweiten Werktag in Folge überschritten worden. Damit gilt ab 17. November 2021 in Baden-Württemberg die Alarmstufe. Dies bedeutet 2G in vielen Lebensbereichen und Maskenpflicht in den Schulen am Platz. Weitere Informationen hier. --------- 03.11.: Warnstufe tritt in Kraft Das Landesgesundheitsamt hat gemäß der Corona-Verordnung aufgrund der anhaltend hohen Belegung von Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und Patienten die sogenannte Warnstufe ausgerufen. Am Dienstag, 2. November 2021, wurden auf den Intensivstationen im Land den zweiten Werktag in Folge mehr als 250 Covid-19-Patientinnen und -Patienten behandelt. Die damit zusammenhängenden Einschränkungen, vor allem für ungeimpfte oder nicht genesene Personen, treten am Mittwoch, den 3. November 2021, in Kraft. Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 8,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 250 erreicht oder überschreitet. In der Warnstufe müssen nicht-geimpfte und nicht-genesene Personen in vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens (siehe Übersicht) einen PCR-Test vorlegen – insbesondere in Innenräumen. Das betrifft etwa Veranstaltungen, den Restaurant-, Messe- oder Kinobesuch, aber auch den Vereinssport in geschlossenen Räumen. Der PCR-Test darf nicht älter als 48 Stunden sein. Mit der Warnstufe entfällt auch die Befreiung von der Maskenpflicht beim 2G-Optionsmodell für immunisierte Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte. Ein Haushalt darf sich in der Warnstufe nur noch mit fünf weiteren Personen treffen – ausgenommen sind auch hier Geimpfte oder Genesene, Personen unter 18 Jahren sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) besteht. Paare, die in getrennten Wohnungen leben, gelten als ein Haushalt. >>> Informationen des Landes. -------- 29.10.: Warnstufe voraussichtlich nächste Woche Da die Auslastung der Intensivbetten am 28.10. noch knapp unter 250 lag, greift für das Wochenende noch die Basisstufe. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Vermutlich tritt im Laufe der kommenden Woche die Warnstufe in Kraft. Wir halten Sie auf dem Laufenden. ---------- 28.10.: Eintritt Warnstufe steht bevor Das Sozialministerium geht davon aus, dass bereits am 28.10. mehr als 250 Intensivbetten durch COVID-19-Patienten ausgelastet sein werden. In diesem Fall wird das Landesgesundheitsamt am Freitag den Eintritt der Warnstufe bekannt geben; die Rechtswirkungen (insb. Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen, weitgehende PCR-Testpflicht für nicht-immunisierte Personen und Entfallen des 2G-Optionsmodells) würden dann am Samstag, den 30.10.2021 eintreten (vgl. § 1 Abs. 3 CoronaVO). ------ 27.10.: Neue Corona-Verordnung (ab 28.10.) Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung angepasst. Die Änderungen, die am 28. Oktober in Kraft treten, betreffen vor allen das 2G-Optionsmodell und die Regeln für Weihnachtsmärkte. 2G-Optionsmodell: Weihnachtsmärkte: >>> Alle wesentlichen Änderungen, Fragen und Antworten sowie Regelungen auf einen Blick finden Sie auf den Seiten des Landes. >>> Regelungen der Corona-Verordnung auf einen Blick (Pdf) -------- 13.10.: Neue Corona-Verordnung (ab 15.10.2021) Mit der Verordnung zur Änderung der Elften Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung) werden erforderliche Anpassungen der Elften CoronaVO vorgenommen. An der grundsätzlichen dreistufigen Systematik von Basis-, Warn- und Alarmstufe wird festgehalten. Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung des sog. 2G-Optionsmodells, mit dem Erleichterungen verbunden sind. Die Verordnung tritt am 15. Oktober 2021 in Kraft und soll zunächst bis einschließlich 12. November 2021 gelten. Wesentliche Neuerungen:
>>> Die Regelungen auf einen Blick. >>> Fragen und Antworten (Seiten des Landes) ---- 11.10.: neue Test-Verordnung greift Da mittlerweile allen Bürgerinnen und Bürgern ein Impfangebot gemacht werden kann, ist eine dauerhafte Übernahme der Kosten für alle Tests durch den Bund und damit den Steuerzahler nicht länger erforderlich. Das kostenlose Testangebot für alle Bürgerinnen und Bürger endet daher am 11. Oktober 2021. Asymptomatische Personen, die keinen Anspruch aus einem der in den §§ 2 – 4 Test-Verordnung genannten Gründen haben, müssen die Testkosten damit grundsätzlich selber tragen. ----- 16.09.: neue Corona-Verordnung Mit einer neuen Corona-Verordnung will das Land Baden-Württemberg sicherstellen, dass es nicht zu einer Überlastung des Gesundheitssystems durch COVID-19-Erkrankungen kommt. Weil sich noch nicht ausreichend viele Menschen haben impfen lassen, droht in den Krankenhäusern eine neue Corona-Welle. Die Maßnahmen der neuen Corona-Verordnung sollen ein schnelles Ansteigen von Corona-Fällen vermeiden. Es muss vermieden werden, dass Patientinnen und Patienten in den Kliniken auf eine Behandlung warten müssen. Die neue Verordnung greift dabei die Verabredungen von Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder auf. Sollte sich eine Überlastung des Gesundheitssystems abzeichnen, müssen die Regeln für Menschen, die sich nicht impfen lassen möchten, verschärft werden. Weitergehende Einschränkungen von geimpften Personen lassen sich nicht rechtfertigen. Die neuen Regelungen gelten einheitlich in ganz Baden-Württemberg. >>> Die Regelungen auf einem Blick (Pdf) <<< Dazu richtet das Land ein dreistufiges System ein. In der ersten Stufe (Basisstufe), bleiben die bisherigen Regeln mit 3G in den meisten Bereichen bestehen. In der Warnstufe gibt es dann eine PCR-Testpflicht in vielen Bereichen. In der Alarmstufe gilt für ungeimpfte Personen in einigen Bereichen ein Zutritts- und Teilnahmeverbot (2G). Ausgenommen von der PCR-Testpflicht (Warnstufe) bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot (Alarmstufe) sind:
Diese Personen müssen in beiden Stufen alternativ einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen. Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft zweimal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot. Indikatoren für die drei Stufen ist künftig die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz – also wie viele Menschen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mit COVID-19 ins Krankenhaus eingeliefert werden – und die Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten (AIB). Dabei gelten die vom Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg veröffentlichten Zahlen. WarnstufeDie Warnstufe wird ausgerufen, wenn die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge bei 8,0 oder darüber liegt oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen 250 erreicht oder überschreitet. In der Warnstufe gelten abgesehen von den oben genannten Ausnahmen in vielen Bereichen für nicht geimpfte oder genesene Personen bei 3G eine PCR-Testpflicht. In der Warnstufe gibt es zudem Kontaktbeschränkungen für nicht geimpfte und genesene Personen. Ein Haushalt darf sich mit fünf weiteren Personen treffen. Ausgenommen von der Personenzahl sind genesene und geimpfte Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt – dazu zählen auch Schwangere und Stillende, da es sie erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt. Paare die nicht zusammen leben gelten als ein Haushalt. AlarmstufeDie Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge bei 12,0 oder darüber liegt oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen 390 erreicht oder überschreitet. In der Alarmstufe gelten abgesehen von den oben genannten Ausnahmen in vielen Bereichen für nicht geimpfte oder genesene Personen in einigen Bereichen ein Teilnahme- und Zutrittsverbot (2G). In der Alarmstufe gibt es zudem Kontaktbeschränkungen für nicht geimpfte und genesene Personen. Ein Haushalt darf sich nur mit einer weiteren Person treffen. Ausgenommen von der Personenzahl sind genesene und geimpfte Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt – dazu zählen auch Schwangere und Stillende, da es sie erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt. Paare die nicht zusammen leben gelten als ein Haushalt. Die Regelungen der Warn- bzw. Alarmstufe werden aufgehoben, wenn die maßgeblichen Werte – also 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz oder AIB an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Schwellenwert der jeweiligen Stufe liegen. Gesonderte Regelungen für den EinzelhandelFür den Einzelhandel gilt in der Warn- und Alarmstufe nicht die PCR-Testpflicht bzw. 2G. In der Warnstufe gibt es für den Einzelhandel keine besonderen Regelungen. Allerdings gilt in der Alarmstufe für den Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient 3G, wobei ein Corona-Schnelltest hier ausreichend ist. Testpflicht am ArbeitsplatzÜber die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung des Bundes sind die Arbeitgeber weiter verpflichtet, den Mitarbeitenden zwei Mal pro Woche ein Testangebot zu machen. Die neue Corona-Verordnung sieht darüber hinaus in der Warnstufe und Alarmstufe eine Testpflicht für Beschäftigte und Selbständige mit Kontakt zu externen Personen vor – also Kundenkontakt, Kontakt zu Lieferanten, externen Mitarbeitenden, Klienten, Schutzbefohlenen etc. Genesene und geimpfte Personen sind von der Testpflicht ausgenommen. Nicht geimpfte oder genesene Personen müssen sich demnach zwei Mal pro Woche testen (lassen). Sie sind verpflichtet die Nachweise über die Testungen für vier Wochen aufzubewahren. Die Dokumentation ist auf Verlangen den zuständigen Behörden zugänglich zu machen. Fragen und Antworten hierzu finden Sie auf den Seiten des Landes! ----- 10.09.: Infektionsschutzgesetz geändert Die Zahl der Menschen, die wegen Covid-19 im Krankenhaus behandelt werden müssen, wird zentraler Indikator zur Beurteilung des Infektionsgeschehens. In sensiblen Bereichen wie Pflegeheimen, Kitas und Schulen darf künftig nach dem Impfstatus der Beschäftigten gefragt werden. ------ 15.08. Neue Corona-Verordnung Baden-Württemberg setzt die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. August umgehend um. Vor allem für vollständig geimpfte sowie genesene Personen entfallen die allermeisten Beschränkungen. Ebenso entfallen in Baden-Württemberg die bisherigen vier Inzidenzstufen. Erhalten bleibt für alle jedoch weiter die Maskenpflicht in ihrer jetzigen Form. Das heißt, in geschlossenen Räumen – mit Ausnahme des privaten Bereichs – und im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann gilt weiterhin die Maskenpflicht. Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind auch künftig von der Maskenpflicht befreit. Auch die die Abstands- und Hygieneregelungen bleiben bestehen. Pflicht bleibt auch die Erfassung der Kontaktdaten. Infektionsgeschehen wird weiter berücksichtigtDie Landesregierung behält sich vor, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, wenn das Ausbruchsgeschehen sich verstärkt und eine Überlastung des Gesundheitswesen droht. Dazu wird sie die Auslastung der Intensivbetten, die Sieben-Tage-Inzidenz, die Impfquote und die Anzahl schwerer Krankheitsverläufe fortlaufend beobachten. Zum Schulstart gilt inzidenzunabhängig für zunächst zwei Wochen wieder generell die Maskenpflicht im Unterricht. Auch werden die Schulen weiter ein kostenloses engmaschiges Testangebot für die Schülerinnen und Schüler sowie für die Lehrkräfte und das Personal anbieten. Testpflicht für nicht geimpfte oder genesene Personen Wer sich nicht impfen lassen möchte, muss künftig in mehr Bereichen einen maximal 24 Stunden alten negativen Antigen-Schnelltest vorweisen. In bestimmten Bereichen sind ist ein negativer PCR-Test erforderlich – dieser darf höchstens 48 Stunden alt sein. Dies gilt für ganz Baden-Württemberg einheitlich – unabhängig von der aktuellen 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis. Damit vereinfacht Baden-Württemberg die Regelungen, da diese nun wieder landesweit einheitlich gelten. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre sowie Schülerinnen und Schüler der Grund- und weiterführenden Schulen, Schülerinnen und Schüler an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sowie an Berufsschulen. Der Nachweis erfolgt hier durch ein entsprechendes Ausweisdokument wie etwa durch den Kinderausweis oder Schülerausweis. Ausgenommen sind auch sechs- und siebenjährige Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Die Testpflicht für ungeimpfte Personen gilt in folgenden Bereichen:
Die Testpflicht gilt nicht für Freizeit- und Amateursport in Sportstätten im Freien, Badeseen mit kontrolliertem Zugang und Freibädern sowie für Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb und Spitzen- oder Profisport. Bei Veranstaltungen/Aktivitäten in geschlossenen Räumen müssen alle Besucherinnen und Besucher einen Geimpftennachweis, einen Genesenennachweis oder ein negativen Corona Antigen-Schnelltest vorweisen. Anbieterinnen/Anbieter, Veranstalterinnen/Veranstalter, Betreiberinnen/Betreiber und Dienstleisterinnen/Dienstleister sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet. Lockerungen bei Kontaktbeschränkungen und privaten FeiernAnbieterinnen/Anbieter, Veranstalterinnen/Veranstalter, Betreiberinnen/Betreiber und Dienstleisterinnen/Dienstleister sind generell verpflichtet ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher bzw. Kundinnen und Kunden zu erfassen. Er hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Im Einzelhandel müssen die Kontaktdaten nicht erhoben werden. Bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher muss der Veranstalter dem örtlichen Gesundheitsamt im Vorhinein das Hygienekonzept vorlegen. Die Kontaktbeschränkungen und Regelungen für private Feiern werden aufgehoben. Tests bleiben bis 11. Oktober kostenlosDie Tests können weiter wie bisher vor Ort in der Einrichtung unter Aufsicht des Betreibers stattfinden, in einer Corona-Teststation oder am Arbeitsplatz, wenn dort entsprechend qualifiziertes Personal zur Bestätigung des Testergebnisses vorhanden ist. Bund und Länder haben sich darauf verständigt, dass Antigen-Schnelltests bis 11. Oktober 2021 weiter durch die öffentliche Hand finanziert werden und für die Bürgerinnen und Bürger kostenlos bleiben. Danach müssen Personen, die sich nicht impfen lassen möchten die Antigen-Schnelltest selbst bezahlen. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre. Kostenlose Tests gibt es weiterhin für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt – insbesondere Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Für Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen gibt es zudem weiter ein engmaschiges kostenloses Testangebot in den Schulen. Der Bund wird die bestehenden Maßnahmen der Arbeitsschutzverordnung an die aktuelle Situation anpassen und verlängern. Dies gilt insbesondere für die Pflicht betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und aktualisieren sowie die Testangebotsverpflichtung für die Mitarbeitenden. Hierrüber wird das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales zeitnah informieren. Impfangebote wahrnehmenInzwischen gibt es für alle Menschen ab 12 Jahren ein kostenloses Impfangebot, dass jede und jeder wahrnehmen kann. Für die, die es nicht wahrnehmen möchten, kann die Allgemeinheit in Form von aus Steuergeldern finanzierten kostenlosen Tests nicht auf ewig aufkommen. Eine Corona-Schutzimpfung ist der sicherste Weg aus der Pandemie. Wer sich impfen lässt, schützt nicht nur sich selbst vor einer Erkrankung bzw. einem schweren oder tödlichen Verlauf, sondern auch seine Mitmenschen, die sich nicht impfen lassen können. Vor allem Kinder unter 12 Jahren, für die es derzeit keinen zugelassenen Impfstoff gibt. In Baden-Württemberg gibt es derzeit zahlreiche Impf-Aktionen vor Ort. Meist ohne Anmeldung und Wartezeit können Sie sich in den Impfzentren des Landes, bei Impf-Aktionen vor Ort oder nach Terminvereinbarung bei Ihrem Arzt oder Betriebsarzt impfen lassen. Fragen und Antworten zur neuen Corona-Verordnung Die Verordnung in leichter Sprache Begründung zur Corona-Verordnung vom 14. August 2021 ----- 10.08.: Bund-Länder-Beschluss Bundeskanzlerin Merkel und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder rufen dazu auf, dass sich alle Bürgerinnen und Bürger nun zügig gegen das Coronavirus impfen lassen. Das Impfen sei „ein Schutz für uns alle, nicht nur für den Einzelnen“, so die Kanzlerin. Bund und Länder vereinbarten unter anderem:
----- 26.07.: Neue Corona-Verordnung Mit Beschluss vom 23. Juli 2021 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert. Die Änderungen treten am 26. Juli 2021 in Kraft. Öffentliche Veranstaltungen Dazu zählen unter anderem: Theater, Oper, Konzerte, Kino, Stadtführungen, Informationsveranstaltungen sowie Betriebs- und Vereinsfeiern.
Archive, Bibliotheken und Büchereien
Touristischer Verkehr Dazu zählen unter anderem: Ausflugsschifffahrt, touristische Seilbahnen, touristischer Busverkehr, Museumsbahnen und Zeppelinflüge.
Clubs und Diskotheken
Volksfeste und Stadtfeste mit Schaustellerbetrieben (Fahrgeschäfte)
Gastronomie (Klarstellung)
Einzelhandel
Sport treiben
Sportveranstaltungen
>>> Fragen und Antworten finden sich auf den Seiten des Landes. >>> Übersicht „Corona-Maßnahmen in vier Inzidenzstufen“
----- 28.06.: Neue Corona-Verordnung Ab 28. Juni 2021 treten mit der neuen Corona-Verordnung weitere Lockerungen in Kraft. Lockerungen treten nach 5 Tagen in der niedrigeren Inzidenzstufe in Kraft, Verschärfungen nach 5 Tagen in der nächsthöheren Inzidenzstufe. Die Lockerungen der Inzidenzstufe 1 beinhalten:
-------- 21.06.: Corona-Verordnung wurde aktualisiert Mit Beschluss vom 18. Juni 2021 hat die Landesregierung die Corona-Verordnung erneut geändert. Informationen zu den geänderten Punkten, Fragen und Antworten und weitere Infos finden sich hier: Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de) --------- 16.06.: Änderung Maskenpflicht an Schulen ab 21. Juni Das Kultusministerium hat angekündigt, dasss die Corona-Verordnung Schule bezüglich der Maskenpflicht geändert wird. Demnach gilt dann an Schulen aller Art:
Die Verordnung soll am Montag, 21. Juni in Kraft treten und wird zum Wochenende auf diesen Seiten veröffentlicht. ----- 14.06.: Digitaler Impfausweis / Kreisimpfzentrum Ab Montag, 14. Juni erfolgt laut Mitteilung des Sozialministeriums die Aktualisierung der Verwaltungssoftware in den Kreisimpfzentren zur Freischaltung der digitalen Impfnachweise. Die Bürgerinnen und Bürger erhalten dann bei der Abmeldung einen digitalen Ausdruck für die an diesem Tag durchgeführte Impfung. Sofern es sich dabei um die Zweitimpfung handelt, kann auch eine Bescheinigung für die bereits durchgeführte Erstimpfung ausgestellt werden, selbst wenn diese vor dem 14. Juni im Kreisimpfzentrum erfolgt ist. Die Verantwortlichen des Kreisimpfzentrums in Mosbach bitten um Verständnis, dass aufgrund der Vielzahl der Fälle eine nachträgliche Erteilung des Impfnachweises für bereits vollständige Geimpfte vor Ort nicht möglich ist. Diese erhalten die Impfzertifikate mit der Post zugestellt. Weitere Informationen sind abrufbar auf der Webseite des Sozialministeriums unter https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/baden-wuerttemberg-startet-am-montag-mit-digitalem-impfnachweis. Auch nicht im KIZ Geimpfte können sich den Nachweis nachträglich holen – etwa bei den jeweiligen Ärzten oder vom 14. Juni an in teilnehmenden Apotheken. Hier finden Sie Apotheken, die Zertifikate ausstellen. Sowohl die Corona-Warn-App als auch die App CovPass können in der jeweils aktuellen Version per Scan des QR- oder Barcodes auf dem Impfnachweis die Zertifikate speichern. Die Apps speichern den Nachweis lokal auf dem Telefon. Foto: RKI ----------- 10.06.: ab Freitag, 11. Juni weitergehende Lockerungen Das Gesundheitsamt hat am Donnerstag die Unterschreitung des Schwellenwerts von 35 bei der Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen festgestellt. Daher gelten ab Freitag, 11. Juni erfreulicherweise noch weitergehende Lockerungen im Kreis als bisher. Eine enorme Erleichterung für die Gastronomie wie auch für Gäste ist der Wegfall der Testpflicht für die Außenbereiche der Gastronomie sowie bei Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen im Freien. Dazu zählt auch der Besuch von Freibädern und von Open-Air-Kulturveranstaltungen. Ebenso sind Feiern im Gastgewerbe mit bis zu 50 Personen innen und außen mit einem Test-, Impf- oder Genesenennachweis wieder möglich. Hierbei müssen die Gastronomiebetriebe die allgemeinen Hygienevorgaben im Rahmen ihrer Hygienekonzepte einhalten. Ausgenommen von der Erlaubnis sind Tanzveranstaltungen. Zudem sind Kultur-, Vortrags- und Informationsveranstaltungen, Gremiensitzungen und Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sowie Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports im Freien mit bis zu 750 Besucherinnen und Besuchern zulässig. Auch der Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren ist mit einer Flächenbegrenzung von sieben Quadratmetern pro Besucherin oder Besucher wieder gestattet. Außerdem gelten ab Samstag, 12. Juni für den Betrieb der Schulen und für Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit Erleichterungen. So ist an allen Schulen unabhängig vom Klassen- oder Gruppenverband fachpraktischer Sportunterricht jeglicher Art zulässig. In der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit sind bestimmte Angebote mit 36 Beteiligten innerhalb geschlossener Räume oder 60 Beteiligten im Freien oder 60 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten innerhalb geschlossener Räume oder 120 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten im Freien erlaubt. Die zusätzlichen Lockerungen werden zurückgenommen, sollte die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 35 liegen. In diesem Fall greifen dann wieder alleine die Maßnahmen der derzeit gültigen Öffnungsstufe 3 und die zusätzlichen Lockerungen bei einer Inzidenz unter 50. Nähere Informationen zu den Regelungen und zum Öffnungskonzept des Landes sind unter folgenden Links abrufbar: - Corona-Verordnung: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ - Corona-Verordnung Schule: https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-schule - Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-jugendhaeuser/ Alle betroffenen Einrichtungen werden gebeten, sich über die Bedingungen für die eigene Branche genau zu informieren und diese an Kunden, Besucher und Teilnehmer von Angeboten zu kommunizieren. Das Landratsamt informiert am Donnerstag abschließend darüber, ob die Lockerungen ab Freitag beziehungsweise Samstag gelten. ----------- 05.06.: Öffnungsstufe 3 ab 7. Juni im NOK Am Sonntag, 6. Juni, treten im Neckar-Odenwald-Kreis die Maßnahmen der Öffnungsstufe 2 des dreistufigen Öffnungskonzepts des Landes in Kraft. Grund ist, dass seit Beginn des ersten Öffnungsschritts am 23. Mai der Schwellenwert von 100 an 14 aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde und insgesamt eine sinkende Tendenz mit Corona-Virusinfektionen zu verzeichnen war. Bereits am Montag 7. Juni, greift die Öffnungsstufe 3 des dreistufigen Öffnungskonzepts des Landes. Das bedeutet, dass ab Montag weitreichende Öffnungen und Lockerungen greifen. Damit dürfen Lehrveranstaltungen an Hochschulen und Akademien mit bis zu 250 Personen in geschlossenen Räumen stattfinden. Dies gilt auch für Vortrags- und Informationsveranstaltungen. Im Freien dürfen Vortrags- und Informationsveranstaltungen mit bis 500 Personen stattfinden. Weitere Lockerungen betreffen die Gastronomiebetriebe, die dann deutlich länger, nämlich in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 1 Uhr nachts öffnen dürfen. Ein tagesaktueller negativer Schnelltest oder ein Impf- bzw. Genesenennachweis ist allerdings auch weiterhin sowohl in der Außen- wie auch in der Innengastronomie Pflicht. Zudem gilt, dass bei der Bewirtung im Innenraum ein Gast pro 2,5 Quadratmetern bei einem Tischabstand von 1,5 Metern erlaubt ist. Die Außenbewirtung erfolgt unter Einhaltung der AHA-Regeln. Dies gilt auch für Shisha- und Raucherbars. Rauchen ist jedoch nur im Freien erlaubt. Messen, Ausstellungen und Kongresse sind mit einer Person pro 10 Quadratmetern möglich. Veranstaltungen wie nicht notwendige Gremiensitzungen oder Betriebsversammlungen o.ä. können mit bis zu 250 Personen in geschlossenen Räumen und im Freien mit bis zu 500 Personen stattfinden. Kulturveranstaltungen (Theater, Opern, Kulturhäuser, Kinos u.a.) sind mit bis zu 250 Personen in Innenräumen und im Freien mit bis zu 500 Personen möglich. Freizeitparks und sonstige Freizeiteinrichtungen dürfen für einen Gast pro 10 Quadratmetern öffnen. Wellnessbereiche, Saunen und Schwimmbäder können für eine Person pro 10 Quadratmetern öffnen. Ebenfalls öffnen dürfen Vergnügungsstätten wie Spielhallen und Wettvermittlung von 6 bis 1 Uhr für einen Gast pro 2,5 Quadratmetern mit 1,5 m Abstand und Einhaltung der AHA-Regeln. Auch hier ist das Rauchen nur im Freien gestattet. Wettkampfveranstaltungen des Spitzen- und Profisports sind ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl im Innenraum mit bis zu 250 Zuschauern und im Freien mit bis zu 500 Zuschauern zulässig. Dies gilt auch für Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports. Zusätzlich zum Öffnungsschritt 3 gelten im Neckar-Odenwald-Kreis weiterhin die Lockerungen bei einer Inzidenz von unter 50. Danach sind u.a. Treffen im privaten oder öffentlichen Raum mit zehn Personen aus bis zu drei Haushalten möglich. Kinder der Haushalte bis einschließlich 13 Jahre sowie vollständig Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt. Zusätzlich dürfen fünf Kinder bis einschließlich 13 Jahre aus fünf weiteren Haushalten dazu kommen. So sind etwa auch Kindergeburtstage in kleinem Rahmen wieder möglich. Der Einzelhandel ist ohne Testpflicht mit den nachfolgend genannten Auflagen geöffnet. Geschäfte mit weniger als 10 Quadratmetern Verkaufsfläche dürfen maximal einen Kunden empfangen. Geschäfte mit bis zu 800 Quadratmetern dürfen einen Kunden pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche empfangen. Für die darüber hinausgehenden Flächen ist maximal ein Kunde pro 20 Quadratmetern zulässig. Diese Regelung gilt nicht für den Lebensmitteleinzelhandel. Generell gilt, dass die Maskenpflicht vor den Geschäften und auch auf den Parkplätzen einzuhalten und der Zutritt zu den Läden zu steuern ist. Warteschlangen sind zu vermeiden und besondere Verkaufsaktionen sind nicht erlaubt. Archive, Büchereien und Bibliotheken können ohne Auflagen öffnen. Dies gilt ebenso für zoologische und botanische Gärten, Galerien, Gedenkstätten und Museen. Die zusätzlichen Lockerungen unter 50 werden zurückgenommen, sobald die Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen wieder über 50 liegt. In diesem Fall greifen alleine die Maßnahmen der jeweiligen Öffnungsstufe. Weitere Lockerungen würden bei Unterschreitung der Inzidenz von 35 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen eintreten. Alle betroffenen Einrichtungen werden unbedingt gebeten, sich über die Bedingungen für die eigene Branche genau zu informieren und diese an Kunden, Besucher und Teilnehmer von Angeboten zu kommunizieren. Die Amtlichen Bekanntmachungen des Gesundheitsamtes sind auf den Seiten des Landratsamtes NOK zu finden. >>> Stufenplan für sichere Öffnungsschritte ab 7. Juni 2021 ---------- 04.06.: Geänderte Corona-Verordnung zum 4. Juni Insbesondere wurden folgende Regelungsinhalte geändert oder ergänzt:
------------------------ 30.05.: Weitere Lockerungen (Inzidenz unter 50) Die Inzidenz im Neckar-Odenwald-Kreis befindet sich weiterhin im Sinkflug. Gerade mal eine Woche nach dem Außerkrafttreten der Bundesnotbremse konnte das Gesundheitsamt nun die Unterschreitung des Schwellenwerts von 50 bei der Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen feststellen. Daher gelten ab Montag, 31. Mai weitere Lockerungen. So sind, zusätzlich zu den bisher geltenden Regelungen der Öffnungsstufe 1, Treffen im privaten oder öffentlichen Raum mit zehn Personen aus bis zu drei Haushalten möglich. Kinder der Haushalte bis einschließlich 13 Jahre sowie vollständig Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt. Für Bibliotheken, Büchereien, Archive, Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten entfallen die bisherigen Auflagen. Zudem darf der Einzelhandel auch wieder Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung ("Click and Meet") und ohne Dokumentation der Kontaktdaten empfangen. Es müssen jedoch die Hygieneauflagen der Corona-Verordnung beachtet und medizinische Masken getragen werden. Die Kundenzahl bei Geschäften mit weniger als zehn Quadratmeter Verkaufsfläche ist auf maximal einen Kunden oder eine Kundin zu begrenzen, bei Geschäften mit bis zu 800 Quadratmeter ebenfalls auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche. Für die darüberhinausgehende Fläche gilt ein Kunde pro 20 Quadratmeter (gilt nicht für den Lebensmitteleinzelhandel). Die Testpflicht entfällt. Außerdem gelten ab Dienstag, 1. Juni für den Betrieb der Schulen und für Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit Erleichterungen. So ist in weiterführenden und beruflichen Schulen Präsenzunterricht in Sinne eines Regelbetriebs unter Pandemiebedingungen vorgesehen. Für Grundschulen gilt dies bereits ab einer Inzidenz unter 100. In der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit sind beispielsweise Angebote mit 18 Beteiligten innerhalb geschlossener Räume oder 30 Beteiligten im Freien erlaubt. Es handelt sich bei diesen Lockerungen um keine weitere Öffnungsstufe, sondern lediglich um eine zusätzliche Privilegierung innerhalb der derzeit gültigen Öffnungsstufe 1. Soweit nicht anders aufgeführt bleiben die Auflagen der Öffnungsstufe 1, wie etwa die allgemeine Maskenpflicht oder die Testpflicht beispielsweise in der Gastronomie oder bei der Benutzung von Sportanlagen in Gruppen, unverändert erhalten. Stufenplan/Öffnungsschritte (Stand 27.05.2021) Die zusätzlichen Lockerungen werden zurückgenommen, sobald die Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen wieder über 50 liegt. In diesem Fall greifen alleine die Maßnahmen der derzeit gültigen Öffnungsstufe 1. Die Öffnungsstufe 2 tritt bei einer 14-tägigen Inzidenz unter 100 mit weiter sinkender Tendenz ab dem 6. Juni ein. Nähere Informationen zu den Regelungen und zum dreistufigen Öffnungskonzept des Landes sind unter folgenden Links abrufbar: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-jugendhaeuser/ Alle betroffenen Einrichtungen werden gebeten, sich über die Bedingungen für die eigene Branche genau zu informieren und diese an Kunden, Besucher und Teilnehmer von Angeboten zu kommunizieren.
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21.05.: Bundesnotbremse tritt am Pfingstsonntag, den 23. Mai außer Kraft / 1. Öffnungsstufe greift Nachdem die vom Robert Koch-Institut veröffentlichte Sieben-Tage-Inzidenz im Neckar-Odenwald-Kreis seit fünf aufeinander folgenden Werktagen den Schwellenwert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner unterschritten hat, tritt die Bundesnotbremse am Pfingstsonntag, den 23. Mai außer Kraft. Mit dem Tag des Außerkrafttretens gelten dann nach der Corona-Verordnung des Landes die dort im Einzelnen geregelten Maßnahmen der Öffnungsstufe 1 (www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg). Nähere Informationen zum dreistufigen Öffnungskonzept des Landes sind unter folgenden Links abrufbar: www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/sichere-oeffnungsschritte-bei-sinkenden-inzidenzen und https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210513_auf_einen_Blick.pdf Alle betroffenen Einrichtungen werden gebeten, sich über die Bedingungen für die eigene Branche genau zu informieren und diese an Kunden und Besucher zu kommunizieren. Verkürzt dargestellt dürfen demnach ab Sonntag eine ganze Reihe an Einrichtungen, darunter - unter anderem - Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätzen, die Außen- und Innengastronomie, aber auch Galerien, Museen und Gedenkstätten sowie zoologische und botanische Gärten öffnen. Auch Kulturveranstaltungen sind im Freien mit bis zu 100 Teilnehmenden möglich. Ebenso dürfen beispielsweise Sportanlagen für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport im Freien für kleine Gruppen bis 20 Personen genutzt werden. Öffnen dürfen zudem die Außenbereiche von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern sowie Badeseen. Für alle Einrichtungen gilt grundsätzlich die Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontaktdatenübermittlung sowie die Einhaltung der Abstandsregeln. In allen Einrichtungen sind Obergrenzen der zulässigen Teilnehmerzahl (Personen oder Flächenbegrenzung) vorgesehen. Der Zutritt ist nur für Personen mit einem Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis möglich ( Der Einzelhandel darf im Rahmen der Click & Meet-Regelung öffnen. Dabei ist die Kundenzahl auf eine Kundin oder Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zu begrenzen. Statt einer Kundin oder einem Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche sind auch jeweils zwei Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminbuchung zulässig, sofern diese einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen. Zudem bedeutet das Außerkrafttreten der Bundesnotbremse das Ende der Ausgangsbeschränkung zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr. Die Ausgangsbeschränkung endet entsprechend mit dem Anbruch des Pfingstsonntags. ------------ 17.05.: Landkreis NOK: Schulen und Kigas dürfen ab Mittwoch wieder öffnen / Nachdem die Inzidenz im Neckar-Odenwald-Kreis erfreulicherweise an fünf Tagen in Folge unter 165 lag und am Montag sogar erstmals seit Ende März wieder die Marke 100 unterschritten hat, dürfen gemäß des geänderten Infektionsschutzgesetzes ("Bundesnotbremse") die Schulen ab Mittwoch, den 19. Mai wieder öffnen. Dies gilt für alle von der Schließung der vergangenen Wochen betroffenen Schulen, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen. Der Präsenzunterricht ist jedoch zunächst nur als Wechselunterricht zulässig. Die Umsetzung obliegt den jeweiligen Einrichtungen. In den Schulen kann die Rückkehr zum Wechselunterricht deshalb gegebenenfalls zeitlich abweichend erfolgen. Die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege dürfen wieder Regelbetrieb anbieten. "Die Tendenz ist überaus erfreulich, endlich sinken auch bei uns die Zahlen. Aber wir sind natürlich noch lange nicht dort, wo wir hinwollen. Deshalb gilt nach wie vor Umsicht walten zu lassen und die Entwicklung nicht durch leichtsinniges Verhalten zu gefährden", sagt Landrat Dr. Achim Brötel zu den anstehenden Lockerungen. >> Voraussichtlich ab Pfingstsonntag könnte die Bundesnotbremse Außerkrafttreten und somit die Ausgangsbeschränkungen wegfallen und Gastronomie und viele weitere Angebote wieder öffnen - selbstverständlich nur unter den üblichen Rahmenbedingungen (Maskenpflicht, Pflicht zur Kontaktdatenübermittlung, Einhaltung Abstandsregeln). Zudem sind in Einrichtungen die zulässigen Teilnehmerzahlen definiert und der Zutritt ist nur für Personen mit einem Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis möglich. Die Stadt Mosbach hat vorsorglich der bevorstehenden Öffnungen das Testangebot im KTZ erweitert, so dass am Pfingstsonntag die Möglichkeit besteht, sich testen zu lassen. Das Landratsamt wird am Freitagmorgen feststellen, ob die Bundesnotbremse tatsächlich am Pfingstsonntag außer Kraft tritt. Auf Basis der derzeit niedrigen Fallzahlen wird dies mit größter Wahrscheinlichkeit aber so sein. Weitere Informationen des NOK finden sich hier. ----------- 14.05.: Öffnungsschritte / neue Corona-Verordnung Im Rahmen der Änderung der Corona-Verordnung hat sich die Landesregierung auf eine gemeinsame Linie zur Öffnung in verschiedenen Bereichen verständigt. Danach sieht die Corona-Verordnung in einem dreistufigen Verfahren Öffnungen von Einrichtungen bzw. die Zulässigkeit bestimmter Veranstaltungen in Abhängigkeit der lokalen Inzidenz vor. Zudem reagiert das Land hiermit auf die bundesrechtliche Regelung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung zu Erleichterungen für Genesene und Geimpfte. Die entsprechende Neufassung der Corona-Verordnung wurde am 13. Mai notverkündet und gilt zunächst bis zum 22.06.2021. Weitere Informationen / Fragen und Antworten auf den Seiten des Landes. Übersichtsplan (Pdf):
----- 09.05.: Neue Regeln für Geimpfte und Genesene Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) sieht Ausnahmen und Erleichterungen für geimpfte und von der COVID-19-Erkrankung genesene Menschen vor. Bestimmte Einschränkungen, die das Infektionsschutzgesetz zur Eindämmung der Pandemie vorsieht, gelten für sie nicht mehr. Dazu gehören etwa Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen. Ebenso soll es für diese Personen Ausnahmen von Quarantänepflichten geben. Nachdem das Bundeskabinett die Verordnung beschlossen hat, haben nun auch Bundestag und Bundesrat zugestimmt. Die neuen Regelungen sind am Sonntag, den 9. Mai, in Kraft getreten. >> Das Land Baden-Württemberg arbeitet aktuell an dem Neuerlass der Corona-VO, in der neben den Regelungen der SchAusnahmV auch die in der vergangenen Woche vorgestellte Öffnungsstufen umgesetzt werden sollen. Die Notverkündung ist für diesen Donnerstag und ein Inkrafttreten am Freitag, 14.05.2021 vorgesehen. ---- 06.05.: Fahrplan für Öffnungen bei sinkenden Infektionszahlen Wenn die Infektionszahlen im Land weiter sinken, können bei stabilen Inzidenzen unter 100 in den jeweiligen Stadt- und Landkreisen wieder verschiedene Bereiche stufenweise öffnen. Einen entsprechenden Plan hat das Sozialministerium am 6. Mai vorgestellt. Das entsprechende Konzept (PDF) sieht in einem dreistufigen Verfahren Öffnungen in verschiedenen Bereichen vor, sofern eine stabil fallende Inzidenz unter 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen vorliegt. Die komplette Pressemitteilung lesen Sie hier. Die jeweils aktuellen Inzidenzen im NOK finden Sie auf der Seite des Landratsamtes. ---------- 01.05.: Geänderte Corona-Verordnung zum 3. Mai Die aktuellen Änderungen beziehen sich im Wesentlichen auf Regelungen zur Bescheinigung über das negative Ergebnis eines COVID-19-Schnelltests in § 4a Abs. 1 CoronaVO:
>> Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung >> Fragen und Antworten zum 4. Bevölkerungsschutzgesetz ("Infektionsschutzgesetz") ---------- 28.04.: Ab Freitag, 30. April, kein Präsenzunterricht Das Landratsamt NOK hat bekannt gegeben, dass aufgrund Überschreitung des Inzidenzwertes von 165 ab Freitag (30. April) der Präsenzunterricht untersagt wird und auf Fernlernunterricht beziehungsweise Notbetreuung umgestellt wird . Abschlussklassen und bestimmte SBBZ sind von der Untersagung ausgenommen. >> Bekanntmachung Nachdem die Inzidenz im Neckar-Odenwald-Kreis an drei Tagen in Folge über 165 lag, müssen gemäß des geänderten Infektionsschutzgesetzes („Bundesnotbremse“) die Schulen ab Freitag wieder auf Fernlernunterricht umstellen. Dies gilt für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen. Der Präsenzbetrieb in Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegen wird wieder möglich sein, sobald die Inzidenz im Kreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 165 liegt.
-------------- 24.04.: Land beschließt neue Corona-Verordnung Mit der neuen Corona-Verordnung passt Baden-Württemberg die generellen Regelungen und die Notbremsen-Regelung der Bundesregierung an. Die Änderungen treten am 24. April 2021 in Kraft. Übersicht über die Regelungen (Pdf) Fragen und Antworten auf den Seiten den Landes. Generelle Regelungen
Anpassung Notbremse in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100*.
*Wenn die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen diesen Wert überschreitet. Weitere Informationen hierzu unter: Baden-Württemberg ---------------------------------- 23.04.: Bundesweite Notbremse beschlossen Der Deutsche Bundestag hat am Mittwoch wichtige Ergänzungen des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Am Freitag, 23. April, ist die Neuregelung in Kraft getreten. Zentraler Inhalt des Gesetzes sind nun bundeseinheitlich festgeschriebene Maßnahmen: Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 100, gelten dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche Maßnahmen. Die bundesweite Notbremse sieht nun eine Vielzahl von Maßnahmen vor, um bei einem erhöhten Infektionsgeschehen Kontakte deutlich zu reduzieren und die Ausbreitung des Virus zu bremsen. Diese sind:
Weiter Informationen hierzu unter: Bundesregierung sowie über den Neckar-Odenwald-Kreis ------------------------------- 21.04.: Bundestag beschließt bundesweite Notbemse Der Bundestag hat am Mittwoch, 21. April 2021, das vierte Bevölkerungsschutzgesetz beschlossen, das eine bundesweit einheitliche Notbremse gegen steigende Corona-Infektionszahlen vorsieht. Die Regelungen müssen noch durch den Bundesrat ratifiziert werden. Weitere Informationen hierzu unter: Bundesregierung ------------ 18.04.: Neue Corona-Verordnung und Notbremse ab 19. April Mit der neuen Corona-Verordnung greift Baden-Württemberg der Novelle des Infektionsschutzgesetzes durch den Bund vor. Die Änderungen treten am 19. April 2021 in Kraft, die Verordnung wird bis zum 16. Mai verlängert. Maßgebliche Änderungen:
Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg ab 19. April: Auf einen Blick (Pdf)
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16.04.: Schulbetrieb ab 19. April Die Regelungen für den Schulbetrieb in Baden-Württemberg werden ab dem 19. April 2021 angepasst. Alle Jahrgangsstufen aller Schularten können mit den neuen Regelungen ab der kommenden Woche vorrangig in den Wechselbetrieb oder auch in den Präsenzbetrieb zurückkehren. Voraussetzung ist, dass die Abstandsregelung jederzeit eingehalten werden kann. Die unterschiedlichen Lerngruppen dürfen sich zu keinem Zeitpunkt begegnen. Verpflichtend sind zwei Corona-Tests pro Woche für Schüler*innen und Lehrpersonal.
Personen, die keinen Test durchführen möchten, sind vom Präsenzbetrieb ausgeschlossen.
Ab einer Inzidenz von über 200 an 3 aufeinanderfolgenden Tagen ist der Präsenzunterricht untersagt. Abschlussklassen und SBBZ sind ausgenommen. Notbetreuung ist weiterhin möglich.
Weitere Informationen auf: Regelungen für die Schulen ab dem 19. April: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de)
![]() -------------- 14.04.: ab Donnerstag gilt eine nächtliche Ausgangsbeschränkung jeweils ab 21 Uhr bis 5 Uhr Aufgrund der weiter stark steigenden Corona-Fallzahlen im Neckar-Odenwald-Kreis gilt ab Donnerstag eine nächtliche Ausgangsbeschränkung jeweils ab 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr des Folgetags. Damit setzt das Landratsamt die Regelung der Corona-Verordnung um und folgt einem entsprechenden Erlass des Sozialministeriums. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in dieser Zeit nur bei Vorliegen triftiger Gründe wie der Ausübung beruflicher Tätigkeiten oder der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen gestattet. Eine detaillierte Übersicht dazu enthält die Corona-Verordnung des Landes in Paragraph 20 (Absatz 6). Die Ausgangsbeschränkung tritt in der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag um 0.00 Uhr in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald das Gesundheitsamt feststellt, dass die erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Virus nicht mehr vorliegt. Das Landratsamt informiert tagesaktuell über die Geltung der Ausgangsbeschränkung. Dort kann auch die Feststellung des Gesundheitsamts bei den Bekanntmachungen eingesehen werden.
------------ 01.04.2021: Notbremse greift ab 6. April Das Landratsamt hat am Donnerstagabend festgestellt, dass die Inzidenzschwelle von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wurde. Die Feststellung hat zur Folge, dass ab dem zweiten Werktag nach der Bekanntmachung, das heißt ab Dienstag, 6. April, wieder mehr Beschränkungen zu beachten sind. Einzelhandelsgeschäfte dürfen zudem kein Einkaufen mit zuvor vereinbartem Termin ("Click & Meet") mehr anbieten. Zulässig ist nur noch der Einkauf mit Vorbestellung und Abholung ("Click & Collect"). Ebenso dürfen körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnenstudios und kosmetische Fußpflegeeinrichtungen nicht mehr angeboten werden. Medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege bleiben erlaubt. Friseure und Barbershops, soweit diese in der Handwerksrolle eingetragen sind, dürfen Friseurdienstleistungen erbringen. Auch müssen Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr schließen. Kunst- und Jugendkunstschulen dürfen nur Online-Angebote anbieten. Hingegen wird es zunächst keine Ausgangsbeschränkungen im Kreis geben. Allerdings ist der Landkreis bei einem weiteren Anstieg der 7-Tage-Inzidenz angewiesen, gegebenenfalls nächtliche Ausgangsbeschränkungen umzusetzen. Hierzu würde das Landratsamt jedoch mit zeitlichem Vorlauf informieren. An den Regeln für private Treffen im öffentlichen oder privaten Raum ändert die Notbremse nichts: Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind weiterhin nur gestattet von Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Sollte ein Haushalt bereits aus fünf oder mehr Personen über 14 Jahren bestehen, so darf sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörigen Person treffen. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. Landrat Dr. Achim Brötel und die Leiterin des Gesundheitsamts Dr. med. Martina Teinert weisen aufgrund der Inzidenzüberschreitung darauf hin, dass die nun erforderlichen Maßnahmen, so sehr sie auch schmerzen, dem Infektionsschutz und damit dem Schutz jedes Einzelnen dienen: "Auch bei uns steigen die Infektionszahlen inzwischen wieder rasant an. Wenn wir jetzt nicht reagieren, wird die Krankheit auch mit schweren Verläufen bald viele im Kreis treffen. Deshalb müssen wir sämtliche Kontakte, die vermeidbar sind, gerade auch über die Feiertage unterlassen." Weitere Informationen sind abrufbar unter: --------- 22.03.: Öffnung von Einzelhandel entfällt ab Mittwoch, 24. März wieder Das Landratsamt hat am Montagabend festgestellt, dass die Inzidenzschwelle von 50 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wurde. Diese Feststellung hat zur Folge, dass die allgemeine Öffnung von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten ab Mittwoch, 24. März wieder entfällt. Das Einkaufen mit einem zuvor vereinbarten Termin sowie Abholdienste, das heißt Click&Meet bzw. Click&Collect, bleiben aber möglich. Zudem ist auch der Besuch von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten nur nach vorheriger Terminbuchung möglich. Sportanlagen und Sportstätten (ohne Schwimmbäder) dürfen für den kontaktarmen Freizeit- und Amateurindividualsport mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten genutzt werden, während es zuvor noch bis zu zehn Personen waren. Sportgruppen im Freien von maximal 20 Kindern bis 14 Jahren bleiben zulässig, wenn der Sport kontaktarm ausgeübt wird. Die Leiterin des Gesundheitsamts Dr. med. Martina Teinert, der Ärztliche Leiter der Neckar-Odenwald-Kliniken Priv.-Doz. Dr. med. Harald Genzwürker und der Pandemiebeauftragte der Kassenärztlichen Vereinigung im Kreis Dr. med. Christoph Kaltenmaier appellieren aufgrund der Inzidenzüberschreitung an die Bürgerinnen und Bürger, die bekannten Hygieneregeln bei allen Aktivitäten zu beachten. Dabei verweisen sie auf die Folgen steigender Fallzahlen: "Es ist noch keine drei Monate her, dass wir sogar die Bunderwehr und die Hilfsorganisationen gebraucht haben, um die Covid-Patienten im Kreis noch versorgen zu können. Und wir haben aus den ersten beiden Wellen gelernt, dass diese Fälle zeitversetzt zu steigenden Fallzahlen in die Praxen und Kliniken kommen. Wir müssen also jetzt alles daransetzen, dass sich dies nicht wiederholt." Auch macht den Medizinern das so genannte Long-Covid-Syndrom Sorgen. Demnach zeigen Untersuchungen, dass rund zehn Prozent der Infizierten nach zum Teil milden oder mittelschweren Krankheitsverläufen noch sehr lange mit deutlichen gesundheitlichen Einschränkungen leben müssen. Dies treffe Patienten quer durch alle Altersgruppen. Weitere Informationen sind abrufbar unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ ---------------- Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung, 10.03.2021) Generelle Informationen zur Corona-Impfung Informationen zur Impfung vor Ort und zu den Terminvereinbarungen (Kreisimpfzentrum NOK in Mosbach). Informationen der Stadtverwaltung zu Terminvereinbarungen (Aktion des Seniorenbeirats) -------------------------------------------------------------------------------------------------------- ------------------------------------------------------------------------------------------------------
Aktuelle Einzelverordnungen finden sich auf den Seiten des Landes. Verordnungen zur
und viele weitere Einzelverordnungen. >> Bußgeldkatalog (27.03.2021)
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03.05.2022 |